Rechtsprechung
Das Parteigutachten ist Urkunde. Der Privatgutachter kann Zeuge sein
Gemäss Obergericht des Kantons Zürich ist das Parteigutachten Schriftstück und damit Urkunde im Sinne von Art. 177 ZPO und insofern der Beweiswürdigung zugänglich (LB300020 Erw. III/3.3). Gemäss Obergericht kann der Parteigutachter Zeuge sein (LB130020 Erw. III/3.5).
LB130020; Beschluss der Obergericht des Kantons Zürich vom 19.08.2013
Verjährung von Krankentaggeldern; Art. 46 VVG
Nach bisheriger Rechtsprechung verjährten die Krankentaggelder gesamthaft in zwei Jahren ab demjenigen Zeitpunkt, ab welchem die Leistungspflicht des Versicherers durch die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und den Ablauf der vereinbarten Wartefrist ausgelöst wurde (BGE 127 III 270 f. Erw. 2b).
Mit 4A_20/2013 hat das Bundesgericht entschieden, dass es an dieser Rechtsprechung (Gesamtverjährung ab Ablauf der Wartefrist) nicht festhalten will (4A_20/2013 Erw. 3.5).
Gemäss Bundesgericht verjähren die Taggeldforderungen neu grundsätzlich nicht gesamthaft, sondern einzeln / fortlaufend (4A_20/2013 Erw. 4.1).
Ergibt sich aus den AVB, dass eine Vorleistung bei Ungewissheit über die Leistungspflicht der stattlichen Versicherung im Belieben des Krankenversicherers liegt, so beginnt gemäss Bundesgericht die Verjährung für die Aufgelaufenen Taggelder erst in demjenigen Moment, in welchem die Unsicherheit über die Leistungspflicht des Dritten beseitigt ist (4A_20/2013 Erw. 4.2.1).
Ist der Krankentaggeldversicherer gemäss AVB vorleistungspflichtig, so verjähren die Taggeldansprüche gemäss Bundesgericht einzeln. Diesfalls beginne die Verjährung mit demjenigen Tag, für welchen das einzelne Taggeld beansprucht werden könne (4A_20/2013 Erw. 4.2.2).
4A_20/2013; Urteil des Bundesgerichts vom 15.07.2013
Keine sozialversicherungsrechtliche Adäquanzbeurteilung im Haftpflichtrecht
Das Bundesgericht hat sich in 4A_171/2012 gegen die Übernahme der sozialversicherungsrechtlichen Adäquanzbeurteilung ins Haftpflichtrecht entschieden. Es hält an seiner ständigen Rechtsprechung zur Adäquanz fest.
Gemäss Bundesgericht ist der adäquate Kausalzusammenhang nicht ausgehend von der Schwere des Unfallereignisses anhand der sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen; Vielmehr ist aus haftpflichtrechtlicher Sicht zu fragen, ob das Unfallereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, die eingetretenen Beschwerden herbeizuführen. Selbst eine geringe unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von weniger als 10 % ist nicht im Rahmen der Adäquanzbeurteilung, sondern bei der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen.
4A_171/2012; Urteil des Bundesgerichts vom 25.06.2012
Parteigutachten sind im Sozialversicherungsrecht bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer versicherungsinternen ärztlichen Feststellung ist eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen.
Gemäss Bundesgericht rechtfertigt der Umstand alleine, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch ein Parteigutachten enthalte Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Das Bundesgericht anerkennt, dass die versicherte Personen gestützt auf den Grundsatz der Waffengleichheit das Recht haben, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Daher müsse im Rahmen der Beweiswürdigung geprüft werden, ob das Parteigutachten in den rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des durch das Gericht oder den Sozialversicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist. Bestünden auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so müsse ein versicherungsexternes Gutachten angeordnete werden.
8C_388/2010 Erw. 3.3 und 3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 07.12.2010
Versicherungsinternes Aktengutachten vermag polydisziplinäres externes Gutachten nicht zu entkräften
Gemäss Bundesgericht vermag ein Aktengutachten eines versicherungsinternen medizinischen Sachverständigen, zumindest ein polydisziplinäres externes Gutachten nicht zu entkräften.
8C_577/2010 Erw. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 25.10.2010
Das Parteigutachten ist Urkunde. Der Privatgutachter kann Zeuge sein
Gemäss Obergericht des Kantons Zürich ist das Parteigutachten Schriftstück und damit Urkunde im Sinne von Art. 177 ZPO und insofern der Beweiswürdigung zugänglich (LB130020 Erw. III/3.3). Gemäss Obergericht kann der Parteigutachter Zeuge sein (LB130020 Erw. III/3.5).
LB130020; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19.08.2013
Verjährung von Krankentaggeldern; Art. 46 VVG
Nach bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung verjährten die Krankentaggelder gesamthaft in zwei Jahren ab demjenigen Zeitpunkt, ab welchem die Leistungspflicht des Versicherers durch die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und den Ablauf der vereinbarten Wartefrist ausgelöst wurde (BGE 127 III 270 f. Erw. 2b).
Mit 4A_20/2013 hat das Bundesgericht entschieden, dass es an dieser Rechtsprechung (Gesamtverjährung ab Ablauf der Wartefrist) nicht festhalten will (4A_20/2013 Erw. 3.5).
Gemäss Bundesgericht verjähren die Taggeldforderungen neu grundsätzlich nicht gesamthaft, sondern einzeln / fortlaufend (4A_20/2013 Erw. 4.1).
Ergibt sich aus den AVB, dass eine Vorleistung bei Ungewissheit über die Leistungspflicht der staatlichen Versicherung im Belieben des Krankentaggeldversicherers liegt, so beginnt gemäss Bundesgericht die Verjährung für die aufgelaufenen Taggelder erst in demjenigen Moment, in welchem die Unsicherheit über die Leistungspflicht des Dritten beseitigt ist (4A_20/2013 Erw. 4.2.1).
Ist der Krankentaggeldversicherer gemäss AVB hingegen vorleistungspflichtig, so verjähren die Taggeldansprüche gemäss Bundesgericht einzeln. Diesfalls beginne die Verjährung mit demjenigen Tag, für welchen das einzelne Taggeld beansprucht werden könne (4A_20/2013 Erw. 4.2.2).
4A_20/2013; Urteil des Bundesgerichts vom 15.07.2013
Keine Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Überwindbarkeitsrechtsprechung im Haftpflichtrecht
Nach dem Obergericht des Kantons Thurgau (Urteil ZBR2010.84 vom 21.03.2011) und dem Bezirksgericht Schwyz (Urteil SZ BZ 09 34 vom 28.06.2012) spricht sich nun auch das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31.01.2013 (ZK 12 22) gegen die Übernahme der sozialversicherungsrechtlichen Überwindbarkeitsrechtsprechung ins Haftpflichtrecht ausgesprochen.
Ein höchstrichterlicher Entscheid zur Frage der Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Überwindbarkeitsrechtsprechung im Haftpflichtrecht liegt noch nicht vor.
ZK 12 22 HOH; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 31.01.2013 (rechtskräftig)
keine sozialversicherungsrechtliche Adäquanzbeurteilung im Haftpflichtrecht
Das Bundesgericht hat sich in 4A_171/2012 gegen die Übernahme der sozialversicherungsrechtlichen Adäquanzbeurteilung ins Haftpflichtrecht entschieden. Es hält an seiner ständigen Rechtsprechung zur Adäquanz fest.
Gemäss Bundesgericht ist der adäquate Kausalzusammenhang nicht ausgehend von der Schwere des Unfallereignisses anhand der sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen; Vielmehr ist aus haftpflichtrechtlicher Sicht zu fragen, ob das Unfallereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, die eingetretenen Beschwerden herbeizuführen. Selbst eine geringe unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von weniger als 10 % ist nicht im Rahmen der Adäquanzbeurteilung, sondern bei der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen.
4A_171/2012; Urteil des Bundesgerichts vom 25.06.2012
Parteigutachten sind bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer versicherungsinternen ärztlichen Feststellung ist eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen.
Gemäss Bundesgericht rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch ein Parteigutachten enthalte Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Das Bundesgericht anerkennt, dass die versicherten Personen gestützt auf den Grundsatz der Waffengleichheit das Recht haben, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Daher müsse im Rahmen der Beweiswürdigung geprüft werden, ob das Parteigutachten in den rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des durch das Gericht oder den Sozialversicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist. Bestünden auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so müsse ein versicherungsexternes Gutachten angeordnet werden.
8C_388/2010 Erw. 3.3 und 3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 07.12.2010
Ein versicherungsinternes Aktengutachten vermag ein interdisziplinäres externes Gutachten nicht zu entkräften
Gemäss Bundesgericht vermag ein Aktengutachten eines versicherungsinternen medizinischen Sachverständigen, zumindest ein interdisziplinäres externes Gutachten nicht zu entkräften.
8C_577/2010 Erw.4.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 25.10.2010