Die obligatorische Unfallversicherung (UVG)
In der Schweiz muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmenden – vorbehältlich der Bestimmungen in den Bilateralen Verträgen – grundsätzlich obligatorisch unfallversichern. Selbständige können sich freiwillig UVG versichern lassen.
Da in der Schweiz rund 4‘500‘000 als Arbeitnehmende erwerbstätig sind, ist die obligatorische Unfallversicherung eine wichtige kollektive Personenversicherung
Daher werden nachfolgend einige Punkte der obligatorischen Unfallversicherung vorgestellt:
1.
Grundlagen
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20)
- Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202)
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1)
- Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR 830.11)
- Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30)
- Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung vom 18. Oktober 1984 (HVUV; SR 832.205.12)
- Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 (UVL; SR 837.171)
2.
Zweck
Die obligatorische Unfallversicherung ist eine kollektive Personenversicherung. Sie bezweckt, die durch Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten entstehenden finanziellen Folgen auszugleichen.
3.
Welche Risiken sind UVG-versichert?
3.1
Unfall
Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (siehe Art. 4 ATSG).
Damit ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, müssen sämtliche fünf (Unfall-)Begriffsmerkmale (äusserer Faktor, Ungewöhnlichkeit, Plötzlichkeit, schädigende Einwirkung [= Kausalität zwischen Einwirkung und Körperschädigung] und keine Absicht) erfüllt sein.
3.2
Unfallähnliche Körperschädigung (UKS)
UKS bis 31. Dezember 2016
Gemäss der ab 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV lösen die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Listenverletzungen einen Anspruch auf UVG-Leistungen aus, sofern sie auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende, äussere Einwirkung auf den menschlichen Körper und nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind.
Es bedarf bei der unfallähnlichen Körperschädigung keiner Ungewöhnlichkeit. Das Vorliegen eines äusseren Faktors hingegen ist unverzichtbar. Bei diesem äusseren Faktor muss es sich um eine Tätigkeit oder Bewegung mit gesteigertem Schädigungspotenzial handeln (BBL 2014 7922).
Die Beweislast für eine eindeutig krankhafte oder degenerative Entstehung der Listenverletzung liegt beim UVG-Versicherer. Die Beweislosigkeit geht zu Lasten des UVG-Versicherers.
Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung solange nicht aus, als ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Tritt bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen eine schädigende äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzu, liegt eine unfallähnliche Körperschädigung vor (8C_403/2013 Erw. 5, BGE 123 V 45 Erw. 2b).
Gemäss Rechtsprechung müssen bei der unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV bis auf die Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein.
Das Bundesgericht hat in BGE 129 V 466 Erw. 4.1 das Kriterium des “ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, unfallähnlichen Ereignisses“ dahingehend konkretisiert, dass die zum Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrslage vorgenommen werden muss.
In U 5/02 hatte eine versicherte Person einen “Knacks“ im Knie mit sofort einschiessendem Schmerzen verspürt, als sie sich beim Kochen brüsk umgedreht hatte. Es wurde eine Ruptur des medialen Meniskushinterhorn diagnostiziert (U 5/02 Erw. A). Das Bundesgericht stellte fest, dass die versicherte Person einen Meniskusriss erlitten hat und dass die für diesen Gesundheitsschaden symptomatischen und für die Diagnosestellung schlüssigen Schmerzen mit Anschwellung unmittelbar nach der brüsken Drehung aufgetreten sind. Somit sei ein äusseres Ereignis zumindest als Teilursache im Sinne eines unfallähnlichen Vorfalles erstellt (siehe U 5/02 Erw. 2.3).
UKS ab 1. Januar 2017
Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 (= 1. Januar 2017) ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt (siehe auch Art. 147a UVV).
Da sich in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten beim Nachweis von unfallähnlichen Körperschädigungen ergaben, entschied der Gesetzgeber, dass (ab 1. Januar 2017) das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnliche Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig sein soll (siehe auch BBL 2014 7918 und 7922).
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (in Kraft per 1. Januar 2017) erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüchen; b. Verrenkung von Gelenken, c. Meniskussrisse, d. Muskelrisse, e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsion, h. Trommelfellverletzungen.
Die Tatsache, dass eine in der Auflistung von Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (siehe BBL 2014 7922).
Gemäss der zur Berufskrankheit ergangenen Rechtsprechung (siehe 8C_474/2010 Erw. 2.2, BGE 133 425 Erw. 4.1) liegt eine vorwiegende Verursachung vor, wenn diese mehr wiegt als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. Diese Definition der vorwiegenden Verursachung ist ebenso bei der Prüfung der vorwiegenden Abnützung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG anwendbar.
Die Beweislast liegt beim UVG-Versicherer. Die Beweislosigkeit geht zu Lasten des UVG-Versicherers.
Keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen (Art. 9 UVV).
Führt jedoch ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu einem Schaden, hat der Versicherte Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen (siehe Art. 12 Satz 1 UVG). Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt (Art. 12 Satz 2 UVG).
3.3
Eintritt eines Gesundheitsschadens bei der Heilbehandlung / Abklärung
Der obligatorische Unfallversicherer muss seine Leistungen auch für Gesundheitsschädigungen erbringen, welche der verunfallten versicherten Person bei der Heilbehandlung (Art. 10 UVG) oder bei medizinischen Abklärungsuntersuchungen zugefügt werden (Art. 6 Abs. 3 UVG und Art. 10 UVV).
Damit eine Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 3 UVG und Art. 10 UVV besteht, muss somit (1.) ein UVG-versicherter Grundfall vorliegen, (2.) bei der Behandlung oder Abklärung dieses Grundfalles eine Gesundheitsschädigung eingetreten sein und (3.) zwischen Heilbehandlung / Abklärung und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
Da Art. 6 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 10 UVV ein versichertes Risiko sui generis ist, setzt die Leistungspflicht nicht voraus, dass die schädigende Heilbehandlung / Abklärung (auch) ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV darstellt.
Entsteht hingegen eine Gesundheitsschädigung durch die Behandlung (oder Abklärung) einer Krankheit im Sinne von Art. 3 ATSG, so besteht eine Leistungspflicht nach UVG nur dann, wenn ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt.
3.4
Berufsunfall
Gemäss Art. 7 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 12 UVV gelten als Berufsunfälle Unfälle (Art. 4 ATSG), welche dem Versicherten zustossen:
- bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers o der in dessen Interesse ausführt;
- während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält,
- auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet;
- bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert;
- beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet;
- bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert.
3.5
Nichtberufsunfall
Nichtberufsunfälle sind nach Art. 8 Abs. 1 UVG sämtliche Unfälle, welche nicht als Berufsunfälle gelten. Dazu zählen Freizeitunfälle (z. B. Sportunfälle, Unfälle im Haushalt) sowie Unfälle auf dem Arbeitsweg.
Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitsdauer von weniger als 8 Stunden bei einem Arbeitgeber sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert (siehe Art. 13 Abs. 1 UVV). Für sie gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg – abweichend vom Normalfall – als Berufsunfälle (siehe Art. 7 Abs. 2 UVG, Art. 13 Abs. 2 UVV).
3.6
Berufskrankheiten
Der Begriff der Berufskrankheit ist in Art. 9 UVG definiert.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Die Liste der schädigende Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 UVG sind im Anhang 1 UVV aufgeführt (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG i.V.m. Art. 14 UVV).
Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG).
Gemäss Bundesgericht ist eine “vorwiegende“ Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 133 V 425 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhanges gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75 %ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 189f.).
Die Verschlimmerung einer vorbestehenden, durch die obligatorische Unfallversicherung nicht gedeckte Krankheit durch Listenstoffe/Listenarbeiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) oder durch die berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG) wird der dadurch bewirkten Verursachung gleichgestellt, weshalb ein Anspruch auf UVG-Leistungen besteht (siehe BGE 117 V 354 ff.).
Die Sensibilisierung auf schädliche Stoffe bildet als solche eine Berufskrankheit, wenn sie ausschliesslich oder vorwiegend auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit zurückzuführen ist. Eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit wegen eines im Hinblick auf diese Sensibilisierung notwendig gewordenen Berufswechsels kann einen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung begründen (BGE 135 V 273 ff. Erw. 4).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).
Bei Berufskrankheiten ist derjenige UVG-Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei welchem die Versicherung bestanden hat, als die versicherte Person zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war (Art. 77 Abs. 1 Satz 2 UVG).
Bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden, ist UVG-Versicherer desjenigen Betriebes leistungspflichtig, bei welchem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war (Art. 102 Abs. 1 UVV).
Bezieht sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder auf eine Lärmschwerhörigkeit, so müssen die andern beteiligten UVG-Versicherer dem leistungspflichtigen UVG-Versicherer einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Arbeit bei den jeweiligen Arbeitgebern zur Gesamtdauer der Gefährdung (Art. 102 Abs. 2 UVV)
3.7
Rückfälle und Spätfolgen
Unfällen können nach Abschluss der Heilbehandlung erneut gesundheitliche Beschwerden verursachen.
Ein Rückfall liegt vor, wenn eine vermeintliche geheilte Krankheit wieder aufflackert.
Spätfolgen liegen vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen (z.B. Arthrose, posttraumatische Spätepilepsie nach Schädel-Hirn-Trauma).
Der obligatorische Unfallversicherer ist gemäss Art. 11 UVV für Spätfolgen und Rückfälle leistungspflichtig, sofern ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem uvg-versicherten Grundfall (Unfall, unfallähnlichen Körperschädigung etc.) und den Beschwerden besteht. Bei Rentenbezügern sind zusätzlich Art. 21. Abs. 1 lit. b UVG sowie Art. 21 Abs. 3 UVG zu beachten.
4.
Wer ist obligatorisch UVG-versichert?
Obligatorisch versichert sind gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG alle in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dazu gehören auch:
- Heimarbeiterinnen und -arbeiter,
- Lehrtöchter und Lehrlinge,
- Praktikantinnen und Praktikanten,
- Volontärinnen und Volontäre,
- Personen, die in Lehr- und Invalidenwerkstätten tätig sind,
- Arbeitslose Personen,
- Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind (Art. 1a Abs. 1 UVV)
- Insassen von Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen für die Zeit, während der sie ausserhalb des Anstalts- oder Heimbetriebes von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden (Art. 1a Abs. 2 UVV)
- Angehörige religiöser Gemeinschaften sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden (Art. 1a Abs. 3 UVV)
Nicht obligatorisch unfallversichert sind gemäss Art. 2 UVV:
- mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Art. 1a Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
- Bundesbedienstete, die nach Art. 1a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
- Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;
- Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;
- Angehörige der Milizfeuerwehren.
Diese Personen müssen sich im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung gegen Unfälle versichern.
Art. 3 UVV legt fest, ob und unter welchen Voraussetzungen Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht obligatorisch unfallversichert sind.
5.
Wer kann sich freiwillig versichern?
In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig nach UVG versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen (Art. 4 Abs. 2 UVG).
Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung (Art. 5 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 134 Abs. 1 UVV kann eine freiwillige Versicherung auch abschliessen, wer teilweise als Arbeitnehmer tätig ist.
Personen, die ins AHV-Alter eintreten, haben nur dann ein Anrecht, eine freiwillige Versicherung neu zu begründen, wenn sie unmittelbar zuvor während eines Jahres obligatorisch versichert waren (Art. 134 Abs. 2 UVV).
Der Versicherer kann in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen (Art. 134 Abs. 3 UVV; 8C_137/2011 Erw. 5.4).
Zuständig für die freiwillige Versicherung des Arbeitgebers ist derjenige Versicherer, welcher die Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers obligatorisch versichert (Art. 135 Abs. 1 UVV).
6.
Wann beginnt und wann endet die obligatorische Unfallversicherung?
Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt sind oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezogen werden (Art. 3 Abs. 1 UVG).
Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezogen worden sind.
Als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten:
- der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn;
- Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV) und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung;
- Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
- Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden (siehe Art. 7 Abs. 1 UVV).
- Nicht als Lohn gelten:
- Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, bei Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten;
- Vergütungen wie Gratifikationen, Weihnachtszulagen, Erfolgsbeteiligungen, Abgabe von Arbeitnehmeraktien, Tantiemen, Treueprämien und Dienstaltersgeschenke (siehe Art. 7 Abs. 2 UVV).
Der Versicherer hat der versicherten Person die Möglichkeit zu bieten, die Deckung für Nichtberufsunfälle durch besondere Abrede für bis zu sechs Monaten zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG). Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden (Art. 8 UVV).
Nach Art. 3 Abs. 4 UVG ruht die UVG-Versicherung, wenn die versicherte Person der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht nur gegen Berufsunfälle, sondern auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert sind, können die Unfalldeckung beim obligatorischen Krankenversicherer sistieren (Art. 8 Abs. 1 KVG). Die Krankenversicherungsprämie wird entsprechend herabgesetzt.
7.
Welches sind die nach UVG-versicherten Leistungen?
7.1
Das UVG unterscheidet
Pflegeleistungen (Heilbehandlung, siehe unten Ziffer 7.1 f.) und
Kostenvergütungen (siehe unten, Ziffer 7.3)
sowie
Geldleistungen
- Taggeld (siehe unten, Ziffer 7.5.1),
- Invalidenrente (siehe unten, Ziffer 7.5.2),
- Abfindung bei psychischen Störungen (siehe unten, Ziffer 7.5.3),
- Integritätsentschädigung (siehe unten, Ziffer 7.5.4),
- Hilflosenentschädigung (siehe unten, Ziffer 7.5.5),
- Witwen/Witwer-Rente / Abfindung [siehe unten, Ziffer 7.5.6.2),
- Waisenrente (siehe unten, Ziffer 7.5.6.3) und
- provisorische Rentenauszahlung in Sonderfällen (siehe unten, Ziffer 7.5.6.4)
7.2
Heilbehandlung (Art. 10 UVG; Art. 15 ff. UVV)
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
- die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital,
- die vom Arzt verordneten Medikamente und Analysen,
- die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals,
- die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren,
- Mittel und Gegenstände, die der Heilung dienen.
Begibt sich die versicherte Person in eine andere als die allgemeine Abteilung oder in ein anderes Spital, so übernimmt die Versicherung die Kosten, die ihr bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung dieses oder des nächstgelegenen entsprechenden Spitals nach Art. 15 Abs. 1 UVV erwachsen wären. Das Spital hat nur Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten (Art. 15 Abs. 2 UVV).
Für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung darf das Spital von der versicherten Person keinen Vorschuss verlangen (Art. 15 Abs. 3 UVV).
Die versicherte Person kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen (Art. 10 Abs. 2 UVG). Will die versicherte Person den von ihm gewählten Arzt, Zahnarzt, Chiropraktor oder das Spital wechseln, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich zu melden (Art. 16 UVV).
Für eine notwendige Heilbehandlung im Ausland wird der versicherten Person höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wären (Art. 17 UVV).
7.3
Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente
(Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und Art. 21 UVG)
Grundsatz
Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehandlung und Taggeld dahin (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG).
Ausnahme
Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 – 13 UVG) gewährt, wenn er:
- an einer Berufskrankheit leidet;
- unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
- zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
- erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (Art. 21 Abs. 1 UVG).
Über die in Art. 21 Abs. 1 UVG aufgeführten Gründen hinaus kann der Versicherer die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung von sich aus anordnen (siehe Art. 21 Abs. 2 UVG).
Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 – 13 UVG). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird (Art. 21 Abs. 3 UVG).
7.4
Kostenvergütung
7.4.1
Hilfsmittel (Art. 11 UVG)
Die versicherte Person hat Anspruch auf die in der Liste im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung vom 18. Oktober 1984 (HVUV; SR 832.205.12) aufgeführten Hilfsmittel, soweit diese durch Unfall oder Berufskrankheit bedingte körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen (Art. 11 UVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 HVUV). Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben (Art. 11 Abs. 2 UVG).
7.4.2
Sachschäden (Art. 12 UVG)
Die versicherte Person hat Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt (Art. 12 UVG).
7.4.3
Hilfe und Pflege zu Hause (Art. 10 Abs. 3 UVG; Art. 18 UVV)
Die versicherte Person hat Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Art. 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird (Art. 18 Abs. 1 UVV). Der Versicherer leistet einen Beitrag an ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird (Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV) sowie an nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist (Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV).
7.4.4
Reise-, Transport- und Rettungskosten (Art. 13 UVG; Art. 20 UVV)
Die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten und die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten werden vergütet (Art. 13 UVG). Weitergehende Reise- und Transportkosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 UVV). Entstehen solche Kosten im Ausland, so werden sie höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet (Art. 20 Abs. 2 UVV). Können sich die Leistungserbringer und die Versicherer nicht einigen, so kann das EDI für die Vergütung von Rettungs- und Bergungskosten Höchstbeträge festlegen (Art. 20 Abs. 3 UVV).
7.4.5
Leichentransport- und Bestattungskosten (Art. 14 UVG; Art. 21 UVV)
Die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden vergütet (Art. 14 Abs. 1 UVG). Im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet (Art. 14 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 UVV). Die Vergütung erhält, wer nachweist, dass er die Kosten getragen hat (Art. 21 Abs. 2 UVV).
Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 2 UVG).
7.5
Geldleistungen
7.5.1
Taggeld (Art. 16 und 17 UVG; Art. 25 – 27 UVV).
7.5.1.1
Entstehung und Erlöschen des Taggeld-Anspruchs
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG1), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Der behandelnde Arzt schätzt den Grad der Arbeitsunfähigkeit. Der UVG-Versicherer gewährt das Taggeld in der Regel auf der Basis der Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte.
Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 UVG).
Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
Der Anspruch auf UVG-Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG).
7.5.1.2
Bemessung des Taggeldes
Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).
Das Taggeld wird nach Anhang 2 UVV berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet (Art. 25 Abs. 1 UVV).
Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Art. 22 und 22a AVIG, umgerechnet auf den Kalendertag (Art. 17 Abs. 2 UVG).
Grundregel
Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art 22 Abs. 3 UVV).
Als versicherter Verdienst gilt der nach Art. 5 Abs. 2 AHVG massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV).
Der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG setzt sich wie folgt zusammen:
- jedes Entgelt aus unselbständiger Tätigkeit
- Teuerungs- und andere Lohnzulagen,
- Provisionen,
- Gratifikationen,
- Naturalleistungen,
- Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge sowie
- Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes dar
Kinderzulagen sind bei der Berechnung des versicherten Verdiensts ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV).
Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 1 AHVV).
Regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort gelten grundsätzlich nicht als Unkostenentschädigungen, sondern als massgebender Lohn (Art. 9 Abs. 2 AHVV).
Es sei denn, die Entschädigung für den Arbeitsweg bestehe in der Abgabe eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr bzw. einem Beitrag an ein solches, das auch für Geschäftsreisen verwendet wird; Abonnemente wie namentlich die Halbtax-Abonnemente gehören nicht zum massgebenden Lohn. Dasselbe gilt für Generalabonnemente, wenn jemand während einem Jahr an rund 40 Tagen Dienstfahrten unternimmt (siehe Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn [WML] Rz. 3006).
Sonderregeln
Da die Grundregel bei bestimmten Lebenssachverhalten zu unbefriedigend Ergebnissen führt, hat der Gesetzgeber mit Art. 15 Abs. 3 UVG dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, den versicherten Verdienst in Sonderfällen von der Grundregel abweichend zu regeln.
In Art. 23 UVV hat der Bundesrat den massgebenden Lohn für die nachfolgenden Sonderfälle geregelt.
Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte (Art. 23 Abs. 1 UVV).
Übt die versicherte Person keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt ihr Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt (Art. 23 Abs. 3 UVV).
Erleiden temporär Angestellte, die eine regelmässige Erwerbstätigkeit auf der Basis eines Rahmen- und eines Einsatzvertrages ausüben, einen Unfall, so ist der im aktuellen Einsatzvertrag vereinbarte Lohn massgebend (Art. 23 Abs. 3bis UVV).
Für einen Versicherten, der während einer Saisonbeschäftigung einen Unfall erleidet, gilt Artikel 22 Absatz 3. Ereignet sich der Unfall in der Zeit, in der er nicht erwerbstätig ist, so wird der im vorangegangenen Jahr tatsächlich erzielte Lohn durch 365 geteilt (Art. 23 Abs. 4 UVV).
War die versicherte Person vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Diese Bestimmung gilt auch für die freiwillige Versicherung (Art. 23 Abs. 5 UVV).
Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Versicherten, die zur Ausbildung in beruflichen Eingliederungsstätten für Behinderte tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen (Art. 23 Abs. 6 UVV).
Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn der versicherten Person in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt (Art. 23 Abs. 7 UVV).
Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung (Art. 23 Abs. 8 UVV).
Sofern die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um mindestens sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens aber für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der entsprechenden Berufsgattung vergütet (Art. 23 Abs. 9 UVV).
7.5.2
Invalidenrente
7.5.2.1
Rentenanspruch
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG).
Mit der Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit, der gänzlichen Abfindung, dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten endet der Rentenanspruch (siehe Art. 19 Abs. 2 UVG).
7.5.2.2
Invaliditätsgrad
Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= Valideneinkommen) (siehe Art. 16 ATSG).
Der Invaliditätsgrad kann nach folgender Formel errechnet werden:
IV-Grad = Valideneinkommen – Invalideneinkommen x 100
Valideneinkommen
Sonderfälle für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades sind die nachfolgenden Sonderfälle zu berücksichtigen:
Konnte die versicherte Person wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte (Art. 28 Abs. 1 UVV).
Bei versicherten Personen, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt die versicherte Person neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt (Art. 28 Abs. 2 UVV).
War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 3 UVV).
Nimmt eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 UVV).
Beim Verlust eines paarigen Organs infolge eines versicherten Unfalles wird der Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung des Risikos eines Verlustes des andern Organs bestimmt (Art. 29 Abs. 2 UVV). Als paarige Organe gelten Augen, Ohren und Nieren (Art. 29 Abs. 1 UVV). Ist nur der erste oder der zweite Verlust eines paarigen Organs nach dem Gesetz versichert, so wird bei Verlust des zweiten Organs der Invaliditätsgrad nach dem Gesamtschaden bestimmt und der Versicherer ist dafür leistungspflichtig. Leistungen einer Unfall- oder Krankenversicherung oder eines Haftpflichtigen für den nichtversicherten Verlust eines paarigen Organs werden an die Rente angerechnet. Stehen solche Leistungen noch aus, so muss der Versicherte seine Ansprüche an den leistungspflichtigen Versicherer abtreten. Vorbehalten bleibt die Sonderregelung der Militärversicherung (Art. 103 UVG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 UVV).
7.5.2.3
Berechnung der Rente
Welcher Lohn ist massgebend?
Grundsatz
Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV, RKUV 2003 Nr. U 483 S. 244 ff. [U 292 / 01]).
Sonderregel Nr. 1 (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 ff. UVV):
unterjähriges Arbeitsverhältnis
Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 UVV). Bei ausländischen versicherten Personen ist die Periode, auf die umgerechnet wird, auf jene Zeitspanne zu beschränken, während der diese ausländerrechtlich betrachtet in der Schweiz erwerbstätig sein durften (Art. 22 Abs. 4 Satz 4 UVV).
Sonderregel Nr. 2 (Art. 24 Abs. 1 UVV):
Lohneinbusse infolge zeitlicher Reduktion der Erwerbstätigkeit
Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte (Art. 24 Abs. 1 UVV).
Sonderregel Nr. 3 (Art. 24 Abs. 2 UVV):
Fünfjahres Regel
Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).
Sonderregel Nr. 4 (Art. 15 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 UVV):
Versicherter in beruflicher Ausbildung
Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte (Art. 15 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 UVV).
7.5.2.4
Höhe der Invalidenrente
Die normale Invalidenrente (Art. 20 Abs. 1 UVG)
Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG).
Bei einer Erwerbsunfähigkeit von 90 % und mehr besteht Anspruch auf eine Vollrente, weil die versicherte Person eine derart geringe Resterwerbsfähigkeit nicht verwerten kann.
Die Rente wird gemäss der nachfolgenden Formel berechnet:
Jahresrente (CHF) = versicherter Jahresverdienst (CHF) x 0,8 x Invaliditätsgrad (%)
100
Die Komplementärrente (Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG)
Berechnung der Komplementärrente im Allgemeinen
Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihr eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). Art. 20 Abs. 2 UVG ist auch anwendbar, wenn die versicherte Person Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat (Art. 20 Abs. 2bis UVG).
Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV oder eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung neu ausgerichtet, so sind bei der Berechnung der Komplementärrente auch die Kinderrenten der IV und gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen voll zu berücksichtigen. Massgebend für die Berechnung ist der Wechselkurs im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der beiden Leistungen (Art. 31 Abs. 1 UVV).
Bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG wird der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht (Art. 31 Abs. 2 UVV).
Teuerungszulagen werden bei der Berechnung der Komplementärrenten nicht berücksichtigt (Art. 31 Abs. 3 UVV).
Die Kürzungen nach Art. 21 ATSG und nach Art. 36 – 39 UVG werden bei den Komplementärrenten vorgenommen. Die Teuerungszulagen werden auf der gekürzten Komplementärrente berechnet (Art. 31 Abs. 4 UVV).
Berechnung der Komplementärrente in Sonderfällen
Art. 32 UVV regelt mehrere Sonderfälle für die Bemessung der Komplementärrente.
Anpassung von Komplementärrenten
Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente (Art. 33 Abs. 1 UVV).
Gemäss Art. 33 Abs. 2 UVV werden die Komplementärrenten den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn:
- Kinderrenten der AHV oder der IV oder gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen dahinfallen oder neu hinzukommen;
- die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird;
- sich der für die Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert;
- sich der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 3 UVV ändert.
7.5.2.5
Rentenkürzungengen im Alter
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat.
In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2ter UVG werden die Invalidenrente nach Art. 20 Abs. 1 UVG und die Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG einschliesslich der Teuerungszulagen in Abweichung von Art. 69 ATSG beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt: bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent (Art. 20 Abs. 2ter lit. a UVG) und bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent (Art. 20 Abs. 2ter lit. b UVG).
Gegenstand der Rentenkürzung im Alter
Die Kürzung nach Art. 20 Abs. 2ter UVG erfolgt auf dem Betrag der Invalidenrente beziehungsweise der Komplementärrente einschliesslich der Teuerungszulagen (Art. 33a Abs. 1 UVV). Daraus erhellt, dass die Kürzung auf dem Rentenbetrag (inkl. Teuerungszulage) und nicht auf dem Invaliditätsgrad vorzunehmen ist.
Nach Anpassung der Komplementärrente nach Art. 33 Abs. UVV oder der Teuerungszulagen erfolgt die Kürzung auf dem neuen Betrag (Art. 33a UVV).
Rentenkürzungen im Alter bei mehreren Unfällen
Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidenrente führt, so wird die Kürzung nach Art. 20 Abs. 2ter UVG für jeden Rententeil einzeln angewendet. Massgebend sind dabei:
- das Alter des Versicherten im Zeitpunkt des jeweiligen Unfalls;
- für den Anteil des ersten Unfalls: der Betrag, den die Rente, die für den ersten Unfall gewährt wurde, bei Erreichen des Rentenalters hätte, wenn sie nicht aufgrund eines weiteren Unfalles erhöht worden wäre;
- für den Anteil des weiteren Unfalls: die Differenz zwischen dem Betrag nach Buchstabe b und dem effektiven Betrag bei Erreichen des Rentenalters (Art. 33b Abs. 1 UVV).
Für die Bestimmung des Prozentpunkt-Wertes der Kürzung pro Jahr ist der Grad der Gesamtinvalidität beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters massgebend. Dieser Prozentpunkt-Wert ist an den gesamten Rentenbetrag anzulegen (Art. 33b Abs. 2 UVV)
Bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen ist für die Bestimmung des Ausmasses der Kürzung das Alter des Versicherten im Zeitpunkt des ersten invalidisierenden Unfalles massgebend (Art. 33b Abs. 3 UVV)
Rentenkürzungen im Alter bei Rückfällen und Spätfolgen
Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Art. 20 Abs. 2ter UVG auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist (Art. 20 Abs. 2quater UVG).
Massgebend für die Bestimmung des Ausmasses der Kürzung nach Art. 20 Abs. 2quater UVG ist die Anzahl voller Jahre seit Vollendung des 45. Altersjahres bis zum Ausbruch der Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres, die rentenwirksam wird. Der entsprechende Kürzungssatz findet auf die erstmalige Rente oder auf den Anteil der Erhöhung der vorbestehenden Rente Anwendung (Art. 33c Abs. 1 UVV).
Die Kürzungsregeln von Art. 33c Abs. 1 UVV finden auf rentenwirksame Rückfälle und Spätfolgen Anwendung unabhängig vom Alter im Zeitpunkt des Unfalls (Art. 33c Abs. 2 UVV).
Übergangsbestimmungen zur Rentenkürzun
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Ziffer II Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015).
Gemäss Art. 147b Abs. 2 UVV soll Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG auch für Unfälle gelten, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung des Gesetzes ereignet haben, für welche die Rente aber erst danach zu laufen beginnt.
Da Art. 147b Abs. 2 UVV jedoch Ziffer II Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG widerspricht, liegt eine Normenkollision vor. Gemäss dem Grundsatz “Höheres Recht bricht tieferes Recht“ ist Art. 147b Abs. 2 UVV gesetzwidrig und daher nicht anwendbar.
Invalidenrenten und Komplementärrenten nach Art. 20 UVG werden nach dem neuen Recht (Art. 20 Abs. 2ter UVG) gekürzt, wenn der Bezüger einer solchen Rente das ordentliche Rentenalter zwölf Jahre oder mehr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreicht. Erreicht der Rentenbezüger das ordentliche Rentenalter weniger als acht Jahre nach dem Inkrafttreten, wird die Rente nicht gekürzt. Renten von Rentenbezügern, die das ordentliche Rentenalter acht oder mehr Jahre, aber weniger als zwölf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreichen, werden für jedes weitere, dem achten Jahr folgende ganze Jahr um einen Fünftel des Kürzungsbetrages nach dem neuen Recht gekürzt. Die frei werdenden Deckungskapitalien sind zur Finanzierung von künftigen Teuerungszulagen oder von zusätzlich notwendigen Deckungskapitalien infolge einer Änderung der vom Bundesrat genehmigten Rechnungsgrundlagen zu verwenden (Ziffer II Abs. 2 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015).
Gemäss Art. 147b UVV findet der abgestufte Kürzungssatz nach Ziffer II Abs. 2 der Änderung vom 25. September 2015 des UVG wie folgt Anwendung:
- wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2025 erreichen: ein Fünftel;
- wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2026 erreichen: zwei Fünftel;
- wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2027 erreichen: drei Fünftel;
- wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2028 erreichen: vier Fünftel .
7.5.3
Abfindung bei psychischen Störungen (Art. 23 UVG und Art. 35 UVV)
Kann aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des Versicherten geschlossen werden, dass er durch eine einmalige Entschädigung wieder erwerbsfähig würde, so hören die bisherigen Leistungen auf, und der Versicherte erhält eine Abfindung von höchstens dem dreifachen Betrag des versicherten Jahresverdienstes (Art. 23 Abs. 1 UVG).
Ausnahmsweise können Abfindungen neben einer gekürzten Rente ausgerichtet werden (Art. 23 Abs. 2 UVG).
Die Höhe der Abfindung entspricht der Summe der Raten einer Rente, deren Höhe und Dauer aufgrund der Schwere und des Verlaufs des Leidens und des Gesundheitszustandes des Versicherten zur Zeit der Abfindung und im Hinblick auf die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen ist (Art. 35 Abs. 1 UVV).
Die Abfindung kann auch bei einer Revision der Rente zugesprochen werden (Art. 35 Abs. 2 UVV).
Art. 23 UVG und Art. 35 UVV sind insbesondere auf versicherte Personen anwendbar, die sich von den somatischen Unfallfolgen erholt haben, aber durch psychogene Störungen von der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit abgehalten werden. In solchen Fällen soll die Abfindung den Verunfallten von der Versicherung lösen und ihm eine schrittweise Wiedergewöhnung an seine Arbeit ermöglichen (siehe BGE 103 V 87)
7.5.4
Integritätsentschädigung
(Art. 24 und 25 UVG; Art. 36 UVV)
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV).
Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Art 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3 UVV. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b, 113 V 219 Erw. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 Erw. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese SUVA-Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes (ab 01.01.2016: CHF 148’200; ab 01.01.2008: CHF 126’000; ab 01.01.2000: CHF 106’800; ab 01.01.1991: CHF 97’200; ab 01.01.1987: CHF 81‘600; ab 01.01.1984: CHF 69’600) nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Art. 36 Abs. 3 UVV).
Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit (Art. 36 Abs. 5 UVV). Im Falle eines Mesothelioms bedeutet dies, dass mit dem Ausbruch der Krankheit die gesamte Integritätsentschädigung von 80 % geschuldet ist.
Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
7.5.5
Hilflosenentschädigung (Art. 26 f. UVG und Art. 37 f. UVV)
Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 Abs. 1 UVG).
Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen (Art. 27 Satz 1 UVG).
Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (Art. 27 Satz 2 UVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 UVV). Der Tagesansatz beträgt ab 1. Januar 2016 CHF 406.
Gemäss SVV-Rundschreiben UVG-2015-04 vom 4. Juni 2015 werden auf den 1. Januar 2016 die Hilflosenentschädigungen im gleichen Verhältnis wie der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes erhöht. Die Hilflosenentschädigung beträgt neu CHF 812 bei Leichter, CHF 1‘624 bei mittlerer und CHF 2‘436 bei schwerer Hilflosigkeit. Diese Beträge gelten sowohl für neu festzusetzende als auch für laufende Hilflosenentschädigungen.
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 2 UVV).
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
- in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
- in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 3 UVV).
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
- in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
- einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
- einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder
- wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 38 Abs. 4 UVV).
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dahinfallen oder der Berechtigte stirbt (Art. 37 UVV).
Die versicherte Person kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen der versicherten Person ausrichten würden, wenn sie keinen Unfall erlitten hätte (Art. 38 Abs. 5 UVV).
Für die Revision der Hilflosenentschädigung (Art. 17 ATSG) gilt Art. 22 UVG sinngemäss (Art. 27 UVG).
Gemäss Bundesgericht ist der Assistenzbeitrag ausschliesslich an die Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV auszurichten (9C_757/2013 Erw. 4).
7.5.6
Hinterlassenenrenten
(Art. 28 – 33 UVG; Art. 39 – 43 UVV)
7.5.6.1
Allgemeines
Stirbt die versicherte Person an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG).
Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt, sofern die Partnerschaft eingetragen war und bei Eintritt des Todes bestand (siehe Art. 13a Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG).
7.5.6.2
Anspruch des überlebenden Ehegatten
Anspruchsvoraussetzungen
(Art. 29 Abs. 2 und 3 UVG)
Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt (Art. 29 Abs. 3 UVG).
geschiedener Ehegatte
(Art. 29 Abs. 4 UVG; Art. 39 UVV)
Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war (Art. 29 Abs. 4 UVG).
Die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen an den geschiedenen Ehegatten nach Art. 29 Abs. 4 UVG muss durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention ausgewiesen sein (Art. 39 UVV).
Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 % des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag (Art. 31 Abs. 2 UVG).
Die Rente oder die Abfindung des überlebenden Ehegatten kann in Abweichung von Art. 21 Abs. 2 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn er seine Pflichten gegenüber den Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt hat (Art. 29 Abs. 5 UVG).
Höhe der Rente und Abfindung
(Art. 31 und 32 UVG)
Die Hinterlassenenrente beträgt für Witwer und Witwen 40 % (Art. 31 Abs. 1 UVG) und für geschiedene Ehegatten 20 % (Art. 31 Abs. 2 UVG) des versicherten Verdienstes, höchstens aber den geschuldeten Unterhaltsbetrag.
Sofern die Witwe oder die geschiedene Ehefrau keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, erhält sie eine Abfindung.
Gemäss Art. 32 UVG entspricht die Abfindung für die Witwe oder die geschiedene Ehefrau:
- wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, dem einfachen,
- wenn die Ehe mindestens ein Jahr, aber weniger als fünf Jahre gedauert hat, dem dreifachen,
- wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat, dem fünffachen Jahresbetrag der Rente.
Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, so werden die Renten gemäss Art. 31 Abs. 3 UVG gleichmässig herabgesetzt, sofern sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr als 70 % oder zusammen mit der Rente für den geschiedenen Ehegatten mehr als 90 % ausmachen. Fällt später die Rente eines dieser Hinterlassenen dahin, so erhöhen sich die Renten der übrigen gleichmässig bis zum Höchstbetrag ihrer Ansprüche.
Beginn und Ende des Anspruchs
(Art. 29 Abs. 6 UVG und Art. 33 UVG)
Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder mit dem nachträglichen Eintritt einer Invalidität von mindestens zwei Dritteln beim überlebenden Ehegatten (Art. 29. Abs. 6 Satz 1 UVG).
Der Anspruch auf eine Rente erlischt mit der Wiederverheiratung, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente (Art. 29. Abs. 6 Satz 2 UVG).
Ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten wegen Wiederverheiratung erloschen und wird die neue Ehe nach weniger als zehn Jahren geschieden oder ungültig erklärt, so lebt der Rentenanspruch im folgenden Monat wieder auf (Art. 33 UVG).
7.5.6.3
Anspruch auf Waisenrente
(Art. 30 f. UVG und Art. 40 UVV)
Anspruchsvoraussetzungen
Die Kinder der verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente. Haben sie einen Elternteil verloren, so erhalten sie die Rente für Halbwaisen; sind beide Elternteile gestorben oder stirbt in der Folge der andere Elternteil oder bestand das Kindesverhältnis nur zur verstorbenen versicherten Person, so erhalten sie die Rente für Vollwaisen (Art. 30 Abs. 1 UVG).
Pflegekinder sind den Kindern nach Art. 30 Abs. 1 UVG gleichgestellt, sofern sie zur Zeit des Unfalles unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen waren (Art. 40 Abs. 1 UVV). Der Rentenanspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu den Eltern zurückkehrt oder von diesen unterhalten wird (Art. 40 Abs. 2 UVV). Rentenberechtigte Pflegekinder können beim späteren Tode ihres Vaters oder ihrer Mutter keinen weiteren Rentenanspruch geltend machen (Art. 40 Abs. 3 UVV).
Höhe der Waisenrente
Die Rente für Halbwaisen beträgt 15 % und die Rente für Vollwaisen beträgt 25 % des versicherten Verdienstes (Art. 31 Abs. 1 UVG).
Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so wird die Vollwaisenrente aufgrund des versicherten Verdienstes des Vaters und jenes der Mutter berechnet, wobei die Summe der beiden Verdienste nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt wird (Art. 42 UVV).
Beginn und Ende des Anspruchs auf Waisenrente
Der Anspruch entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder des andern Elternteils (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 UVG).
Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres, mit dem Tod der Waise oder mit dem Auskauf der Rente. Der Rentenanspruch dauert bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 30 Abs.3 Satz 2 UVG).
7.5.6.4
Anspruch auf provisorische Rentenauszahlung
(Art. 62 Abs. 2 und 4 UVV)
Kann die Höhe der Hinterlassenenrenten nicht innert eines Monats nach dem Tode der versicherten Person bestimmt werden, so richtet der Versicherer wenn nötig provisorische Leistungen aus, die mit den definitiven Renten verrechnet werden (Art. 62 Abs. 2 UVV).
Ist der Bezüger einer UVG-Rente in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend und richtet die AHV (noch) keine Hinterlassenenrente aus, so kann der UVG-Versicherer die Invalidenrente während höchstens zwei weiteren Jahren dem Ehegatten und den Kindern auszahlen (Art. 62 Abs. 4 UVV).