ABC der Versicherungsbegriffe

A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z

A

Abredeversicherung

Die UVG-Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben (für die AHV massgebenden) Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezogen worden sind (Art. 3 Abs. 2 UVG). Art. 7 UVV führt aus, was als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gilt. Die versicherte Person kann die (obligatorische Nichtberufsunfall-)Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monate verlängern (siehe Art. 3 Abs. 3 UVG). Vermag der Arbeitgeber die Orientierung seiner Belegschaft über die Möglichkeit der Abredeversicherung nicht zu beweisen, so hat sich der Versicherer diese Unterlassung leistungsmässig anrechnen zu lassen (BGE 121 V 34).

Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV)        

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist eine obligatorische Versicherung. Sie richtet Alters- und Hinterlassenen-Renten aus. Die AHV bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) und den Ergänzungsleistungen (EL) die erste Säule. Diese drei obligatorischen Sozialversicherungen sollen den Existenzbedarf decken.

Aktenführung (Sozialversicherungsverfahren)

(Art. 46 ATSG)

Der verfassungsmässige Anspruch auf Akteneinsicht verpflichtet die Behörden zu einer geordneten und übersichtlichen Aktenführung (in BGE 139 II 233 nicht publ. Erw. 4.4.1 des Urteils 2C_978/2012). Gemäss Art. 46 ATSG hat der Versicherungsträger für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch zu erfassen (BGE 138 V 223 Erw. 8.1.2). Die Akten sind von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen und nach Eingang eines Gesuchs um Akteneinsicht, spätestens aber im Zeitpunkt des Entscheids, durchgehend zu paginieren (9C_413/2013 Erw. 2.2, 8C_725/2012 Erw. 4.1.2 mit Hinweisen). 

Akteneinsicht (Sozialversicherungsverfahren)

(Art. 47 ATSG)

Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:

  • der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;
  • den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen;
  • Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund eines Sozialversicherungsgesetzes1 erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;
  • der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die Daten, die sie benötigen, um eine Rückgriffsforderung der Sozialversicherung zu beurteilen.

Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind vorformulierte Bestimmungen, welche der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages auferlegt. Sie regeln in standartisierter Form die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie den Umfang des Versicherungsschutzes.

Bei der Auslegung der AVB sind das Vertrauensprinzip (BGE 122 III 121), die Unklarheitsregel (Art. 33 VG), die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 138 III 411) sowie Art. 8 UWG beachtlich.

Arbeitgeber

(Art. 11 ATSG)

Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 10 ATSG)

Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, wetterbedingten Arbeitsausfällen und bei der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Des Weiteren werden Wiedereingliederungsmassnahmen bezahlt.
Versicherungspflichtig sind sämtliche arbeitnehmende Personen mit Ausnahme einiger mitarbeitender Familienmitglieder in der Landwirtschaft sowie Personen, die das Rentenalter erreicht haben. Selbständigerwerbende sind nicht versichert.

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

(Art. 8 Abs. 1 AVIG)

Die versicherte Person hat nach Art. 8 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:

  • ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG);
  • einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG);
  • in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG);
  • die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG);
  • die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG);
  • vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und
  • die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).

Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG)

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

Da die (zumutbare) Arbeitsfähigkeit nicht ohne medizinisches Fachwissen lege artis beurteilt werden kann, ist diese durch eine Ärztin / einen Arzt vorzunehmen. In der Regel erfolgt die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Die Versicherer erbringen gestützt auf die attestierte Arbeitsfähigkeit das Taggeld. Bestehen begründete Zweifel an der attestierte Arbeitsfähigkeit, so kann der UVG-Versicherer diese Einschätzung mittels eines Gutachtens überprüfen lassen.

 ATSG

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1)

ATSV

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (SR 830.11)

 AVIG

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0)

B

Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung schützt die versicherte Personen bei diversen, aber nicht sämtlichen beruflichen Tätigkeiten in Fällen gesetzlicher Haftpflicht vor Vermögenseinbussen infolge Schadenersatz- / Genugtuungsforderungen Dritter.

Durch Zusatzprämie kann die Risikodeckung der Berufshaftpflichtversicherung erweitert werden. Für besondere Gefahren / Risiken (z.B. Motorfahrzeug) muss eine separate Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Die Leistungen der Berufshaftpflichtversicherung sind: (1.) Bezahlung begründeter Ansprüche bei Vorliegen von Haftung und Deckung, (2.) Abwehr unbegründeter Ansprüche bei fehlender Haftung, aber Vorliegen der Deckung und (3.) Schadenabwicklung / Vertretung der versicherten Person gegenüber der geschädigten / anspruchstellenden Person, sofern eine Deckung besteht.

Betriebshaftpflichtversicherung

Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer, die Vertreter des Versicherungsnehmers sowie die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen gegen die Folgen der mit einem gewerblichen Betriebe verbundenen gesetzlichen Haftpflicht. In der Regel nicht gedeckt sind Ansprüche aus Schäden oder Mängeln an Sachen, welche die versicherten Personen verwahren, bearbeiten oder liefern, sowie Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder Ersatzansprüche wegen Nicht- / oder Schlechterfüllung von Verträgen. Hingegen sind in der Regel sog. Mangelfolgeschäden versichert. 

Betriebsunterbrechungsversicherung

Die Betriebsunterbrechungsversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor den finanziellen Folgen einer in der Regel durch Feuer, Elementar, Einbruch oder Maschinenbruch verursachten Betriebsunterbrechung. Die Entschädigung ist ein im Voraus vertraglich abgemachter Betrag, der im Minimum die laufenden Fixkosten deckt. Versichert werden kann auch ein durch den Betriebsunterbruch entgangener Gewinn. 

Berufliche Vorsorge

Die berufliche Vorsorge bildet die zweite Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems. Sie soll zusammen mit der der AHV/IV/EL als 1. Säule den versicherten Personen bei Eintritt des Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 1 Abs. 1 BVG).

Das BVG definiert Mindestleistungen für das Alter, im Todesfall und bei Invalidität. Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, auch über das vom Gesetz geforderte Minimum hinauszugehen. Es handelt sich dann dabei um überobligatorische Leistungen.

Arbeitnehmende, welche das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 21‘150 beziehen (Art. 7 BVG), unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG). Bis Erreichen des 24. Altersjahres decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres wird zusätzlich für die Altersrente angespart (siehe Art. 7 Abs. 1 BVG). Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität (ebenfalls) der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 3 BVG).

Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach diesem Gesetz freiwillig versichern lassen (Art. 4 Abs. 1 BVG). Selbständigerwerbende haben ausserdem die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weiter gehenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. In diesem Fall finden Art. 4 Abs. 1 und 2 BVG keine Anwendung (Art. 4 Abs. 3 BVG).

Beschwerde

Ist eine versicherte Person mit einer Verfügung der IV oder einem Einspracheentscheid eines anderen Sozialversicherungsträgers (z.B. AHV, ALV, EL, EO, FL, KV, MV oder UV) nicht einverstanden, so kann sie dagegen Beschwerde ans zuständige Gericht erheben (siehe Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren sowie eine (kurze) Begründung enthalten (siehe Art. 61 lit. b ATSG).

Ist die versicherte Person mit dem anschliessenden Urteil / Entscheid des Gerichts über eine Streitigkeit der 1. oder 2. Säule nicht einverstanden, so kann sie innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (sozialrechtliche Abteilung) in Luzern erheben. Dabei ist unter anderem Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) beachtlich.

BVG

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40)

BVV 1

Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (SR 831.435.1)

BVV 2

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(SR 831.441.1)

BVV 3

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (SR 831.461.3) 

C

D

Deckung

Der Begriff “Deckung“ wird im schweizerischen Versicherungsvertragsgesetz weder definiert noch umschrieben. Die (Versicherungs-)Deckung besagt, welche Risiken unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang nach Versicherungsvertrag versichert sind.

Dreisäulenkonzept

Das Schweizer Sozialversicherungssystem basiert auf dem sog. Dreisäulenkonzept: Die AHV, die Invalidenversicherung (IV) und die Ergänzungsleistungen (EL) bilden die erste Säule. Sie ist obligatorisch und soll den Existenzbedarf decken. Die obligatorische berufliche Vorsorge (Pensionskasse) bildet die zweite Säule. Die freiwillige Selbstvorsorge bildet die dritte Säule.

Dreiviertelsrente

Die versicherte Person hat einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV, wenn der Invaliditätsgrad 60 – 69 % beträgt.

Dritte Säule

Die dritte Säule ist freiwillige / private Vorsorge. Die freiwillige / private Vorsorge wird in Säule 3a (gebundene Vorsorge) und 3b (freie Vorsorge) unterteilt. 

E

Einsprache

Ist eine versicherte Person mit einer Verfügung eines Sozialversicherungsträgers (z.B. AHV, ALV, EL, EO, FL, KV, MV oder UV) nicht einverstanden, so kann dagegen innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, sofern es sich nicht um eine prozess- und verfahrensleitende (Zwischen-)Verfügung handelt (siehe Art. 52 Abs.1 ATSG). Im Einspracheverfahren prüft der Sozialversicherungsträger die Vorbringen/Rügen der Einsprache und tätigt unter Beachtung der Gehörsrechte der versicherten Person Abklärungen. Das Einspracheverfahren wird durch den Einspracheentscheid (des Sozialversicherungsträgers) abgeschlossen.

In der IV gibt es kein Einspracheverfahren, sondern ein Vorbescheidsverfahren (Art. 57a IVG). Daher sind in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem (Sozial-)Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) und Verfügungen der IV-Stelle für versicherte Personen im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG) mit Beschwerde anfechtbar.

Ergänzungsleistungen

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) ergänzen die 1. Säule zur Deckung des Existenzbedarfs. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Rentnerinnen und Rentner, welche die minimalen Lebenskosten nicht decken können. Die Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet.

Erlöschen des Anspruchs (Sozialversicherungsrecht)

(Art. 24 ATSG)

Der Anspruch auf ausstehende (Sozialversicherungs-)Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend. 

Ersatzkasse UVG

Die Versicherer nach Art. 68 UVG errichten in Form einer Stiftung eine Ersatzkasse. Der Stiftungsrat ist paritätisch aus Vertretern der Versicherer und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zusammenzusetzen. Die Stiftungsurkunde und die Reglemente bedürfen der Genehmigung des Bundesrates (Art. 72 Abs. 1 UVG).

Diese Versicherer haben der Ersatzkasse einen Anteil der Prämieneinnahmen aus der Unfallversicherung zu überweisen. Der Anteil wird so bemessen, dass die Ersatzkasse alle Aufwendungen, die nicht durch Direkteinnahmen gedeckt sind, finanzieren und für Dauerverpflichtungen angemessene Reserven bestellen kann (Art. 72 Abs. 2 UVG).

Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Sie trägt auch die Kosten für die gesetzlichen Leistungen eines Versicherers nach Art. 68 UVG, der zahlungsunfähig geworden ist (Art. 73 Abs. 1 UVG).

Die Ersatzkasse kann Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben, einem Versicherer zuweisen (Art. 73 Abs. 2 UVG). Art. 73 Abs. 2 UVG ist nicht anwendbar auf Arbeitgeber, die ausschliesslich Arbeitnehmer mit geringfügigen Einkommen nach Art. 14 Abs. 5 AHVG beschäftigen (Art. 73 Abs. 2bis UVG). Die Ersatzkasse erfüllt die ihr in den Art. 78 und 90 Abs. 4 UVG übertragenen Aufgaben (Art. 73 Abs. 2ter UVG). Der Bundesrat kann der Ersatzkasse auch Aufgaben übertragen, die nicht in den Tätigkeitsbereich der andern Versicherer fallen (Art. 73 Abs. 3 UVG).                                                              

Erwerbsunfähigkeit (in der Sozialversicherung)

(Art. 7 ATSG) 

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.

F

 

G

Ganze Rente

Die versicherte Person hat einen Anspruch auf eine ganze Rente der IV, wenn der Invaliditätsgrad 70 – 100 % beträgt. 

Gefährdungshaftung / Scharfe Kausalhaftung

Bei der scharfen Kausalhaftung / Gefährdungshaftung wird weder ein Verschulden noch eine Ordnungswidrig- / Unregelmässigkeit vorausgesetzt; vielmehr genügt für eine Haftpflicht, dass durch den Betrieb der Gefahrenquelle ein Schaden verursacht wird. In der Regel, aber nicht immer bewirken nur höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden oder grobes Drittverschulden eine Haftungsbefreiung; allerdings muss diese Haftungsbefreiung explizit im Gesetz erwähnt sein.

Beispiele für scharfe Kausalhaftung / Gefährdungshaftung:

      • Haftung des Motorfahrzeughalters (Art. 58 Abs. 1 SVG),
      • Haftung durch Jagdausübung (Art. 15 Abs. 1 JSG),
      • Haftung der Bahn (Art. 40 b ff EBG),
      • Haftung aus Betrieb der Luftfahrt (Art. 64 ff. LFG),
      • Haftung aus Betrieb einer privaten oder öffentlichen Schwach- oder Starkstromanlage (Art. 27 ff. EleG),
      • Haftung des Inhabers einer Kernanlage (Art. 3 ff KHG),
      • Haftung des Inhabers der Rohrleitungsanlage (Art. 33 ff. RLG),
      • Haftung des Inhabers eines Betriebes oder einer Anlage, in denen Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände hergestellt, gelagert oder verwendet werden (Art. 27 SprstG),
      • Haftung des Inhabers eines Betriebs oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden sind (Art. 59a USG),
      • Haftung der bewilligungs- oder meldepflichtigen Person beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (Art. 30 Abs. 1 – 3 GTG)

Gemischte Methode

Die gemischte Methode ist ein Verfahren zur Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet bei denjenigen versicherten Personen Anwendung, welche ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig und zusätzlich in einem anerkannten Aufgabenbereich tätig wären.

Seit 1. Januar 2018 werden zur Bemessung des Invaliditätsgrads von Teilerwerbstätigen die gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und in der Führung des Haushalts gleich stark gewichtet. Die gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit sind so zu bemessen, als wäre die Person zu 100 % angestellt. Der private Aufgabenbereich soll gleich berechnet werden wie für eine Person, die sich vollständig um die Familie und den Haushalt kümmert. 

Sämtliche laufenden Viertelsrenten, halbe Renten und Dreiviertelsrenten, welche nach der bisherigen gemischten Methode berechnet wurden, sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung von Amtes wegen zu prüfen. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung (Ziffer II Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 [AS 2017 7582]).

Für Personen, die bisher nach der aktuellen gemischten Bemessungsmethode einen IV-Grad von unter 40 Prozent erreichten, kann aufgrund der neuen Berechnungsweise ein IV-Grad von 40 Prozent und höher resultieren, was neu zu einem Anspruch auf eine Rente führen würde (siehe Medienmitteilung des BSV vom 1. Dezember 2017). Da in diesen Fällen keine Revision von Amtes wegen erfolgt, müssen sich die betroffenen Personen erneut bei der IV anmelden (Ziffer II Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 [AS 2017 7582]).

Gutachten

Das Gutachten ist die fachkundige Meinungsäusserung des Sachverständigen. Es ist Beweismittel.

Die Sozialversicherungsträger der IV, MV, KV und UV verfügen über einen ärztlichen Dienst. Sie ziehen ihre beratenden Ärzte, ihre Suva-Kreisärzte / Ärzte der Suva-Versicherungsmedizin oder ihre RAD-Ärzte als Berater bei. 

In beweisrechtlicher Hinsicht stellen die im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gegenüber einem Versicherungsmitarbeiter abgegebenen internen versicherungsärztlichen Beurteilungen der beratenden Ärzte, des RAD-Arztes, der Suva-Kreisärzte oder der Suva-Versicherungsmedizin keine Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 44 ATSG, sondern sog. intrabehördliche fachkundige Aussagen dar, weil sowohl der als Berater beigezogene Arzt als auch diejenige Person, welche die Beurteilung bestellt, zum selben Sozialversicherungsträger in einem auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis stehen. Der beratende (Versicherungs-)Arzt als sog. verwaltungsinterner Sachverständiger ist nicht Drittperson. Da er nicht Drittperson ist, ist seine fachkundige Aussage nicht als Beweismittel im Sinne von Art. 12 lit. e VwVG / Art. 44 ATSG (Gutachten) zu qualifizieren. Als intrabehördliche fachkundige Aussage ist die Versicherungs-interne Stellungnahme eines beratenden (Versicherungs-)Arztes – entgegen der in BGE 123 V 333 vertretenen Auffassung der sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts – aber ebenso wenig als Behördenauskunft im Sinne von Art. 19 VwVG i.V.m. Art 49 BZP zu qualifizieren, weil die (schriftliche) Behördenauskunft im Sinne von Art. 49 BZP (Bericht) nicht eine intrabehördliche fachkundige Aussage, sondern eine interbehördliche Aussage über vergangene Tatsachen oder Zustände ist, welche diese aufgrund ihrer besonderen Sach- und/oder Fachkunde wahrgenommen hat. Da die schriftliche Behördenauskunft im Abschnitt “a. Zeugen“ (Art. 42 ff. BZP) geregelt ist, erhellt, dass unter Auskunft im Sinne von Art.49 BZP weder die Feststellung von Tatsachen auf Grund von Fachkunde noch die Mitteilung von Erfahrungssätzen eines Fachgebietes, noch die Beurteilung von Tatsachen auf Grund eines Fachwissens und der daraus fliessenden Erfahrungssätze, sondern ausschliesslich die Bekanntgabe von vergangenen Tatsachen oder Zustände fällt, welche die Behörde aufgrund ihrer besonderen Sach- und/oder Fachkunde wahrgenommen hat (so auch Max Sidler, Suva-Aktengutachten ohne Beweiswert, in: plädoyer 3/99 S. 18).

Vielmehr stellt eine Beurteilung eines beratenden Arztes eines Sozialversicherungsträgers ein sog. “verwaltungsinternes Papier“ dar, welches der internen Vorbereitung der Verfügung über den Anspruch auf Versicherungsleistungen dient (siehe BGE 113 Ia 288 f. Erw. 2d, 104 Ia 70 f. Erw. 3b; BVR 1994 S. 22 Erw. 2b). Daher können diese Beurteilung eines beratenden Arztes eines Sozialversicherungsträgers nicht Beweismittel, sondern blosse Behördenbehauptungen ohne Beweiskraft sein. Selbstverständlich kann ein solches verwaltungsinternes Papier auch nicht dadurch Beweismittel werden, wenn es nur “schlüssig“, “nachvollziehbar“ und “widerspruchsfrei“ genug abgefasst wird.

Wenn eine Beurteilung eines beratenden Arztes eines Sozialversicherungsträgers kein Beweismittel im Rechtssinne darstellt, sondern gemäss analoger Anwendung der Rechtsprechung der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (siehe BGE 113 Ia 288 f. Erw. 2d, 104 Ia 70 f. Erw. 3b; BVR 1994 S. 22 Erw. 2b) lediglich der internen Vorbereitung der Verfügung dient, kann der Sozialversicherungsträger mittels solcher interner Beurteilungen den rechtserheblichen Sachverhalt an sich nicht feststellen. Was in beweisrechtlicher Hinsicht nicht Beweismittel, sondern blosse Partei- / Behördenbehauptung ist, ist bei der Beweiswürdigung nicht rechtsrelevant.

Nichtsdestotrotz lässt die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes zu, dass der Sozialversicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt gestützt auf eine Beurteilung ihres beratenden Arztes feststellen kann; allerdings nur in engen Schranken. So kann gemäss der sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes der Sozialversicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt zwar mittels versicherungsinterner “Gutachten“ feststellen; bestehen aber nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen gutachterlichen Feststellungen, so besteht ein Anspruch auf ein versicherungsexternes Gutachten (8C_388/2010 Erw. 3.4, BGE 135 V 465).

Sind im Sozialversicherungsverfahren zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes versicherungsexterne Fachkenntnisse notwendig, so hat die rechtsanwendende Behörde unabhängige, fachkundige und zur Wahrheit verpflichtet Sachverständige beizuziehen (siehe Art. 44 ATSG).

Ist der Sachverständige befangen / nicht ausreichend unabhängig, nicht ausreichend fachkundig oder amtet der Sachverständige auf andere Weise nicht nach bestem Wissen und Gewissen, so ist sein Gutachten “verseucht“, mit einem Rechtsmangel behaftet, weshalb es nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen ist.

Im Rahmen einer Begutachtung stehen den versicherten Personen zahlreiche Mitwirkungsrechte zu.

Da viele wichtige Fragen durch das Gesetz nicht beantwortet werden, müssen die versicherten Personen und die Sozialversicherungsträger relativ häufig die Gerichte anrufen. Inzwischen bestehen zwar viele Entscheide zum Gutachterrecht; allerdings ist das Gutachterrecht unübersichtlich und in sich nicht stimmig. Daher wäre es wünschenswert, wenn der Bundesgesetzgeber das Gutachterrecht im ATSG oder in einem separaten Gesetz stimmig und ausgewogen normieren würde.

H

Haftpflicht / Haftung

 Haftpflicht (im weitesten Sinne) ist das zivilrechtliche Einstehenmüssen für (ausservertraglich, vertraglich oder durch enttäuschtes Vertrauen) verursachten Schaden und verursachte immaterielle Unbill.

Haftpflicht (im engsten Sinne) ist das zivilrechtliche Einstehenmüssen für ausservertragliche Schädigung und immaterielle Unbill. Danach ist nicht Haftpflichtiger, sondern Ersatzpflichtiger, wer aufgrund einer Vertragsverletzung, vertraglichen Risikoübernahme oder öffentlich-rechtlichen Vorschrift für Schaden oder immaterielle Unbill einzustehen hat.

Haftpflichtrecht

Haftpflichtrecht (im weitesten Sinne) ist die Summe der Rechtssätze, welche sich mit der Zurechnung und dem Ausgleich des Schadens und der immateriellen Unbill befassen.

Haftpflichtrecht (im engsten Sinne) ist die Summe der Rechtssätze, welche sich mit dem zivilrechtlichen Einstehenmüssen für ausservertragliche Schädigung und immaterielle Unbill befassen.

Sinn und Zweck des Haftpflichtrechts ist der Schadenausgleich.

Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung schützt die versicherte Person in Fällen gesetzlicher Haftpflicht vor Vermögenseinbussen infolge Schadenersatz- / Genugtuungs-forderungen Dritter. Der Haftpflichtversicherung kommen im Wesentlichen die nachfolgenden drei Aufgaben zu: (1.) Bezahlung begründeter Ansprüche bei Vorliegen von Haftung und Deckung, (2.) Abwehr unbegründeter Ansprüche bei fehlender Haftung, aber Vorliegen der Deckung und (3.) Schadenabwicklung / Vertretung der versicherten Person gegenüber der geschädigten / anspruchstellenden Person, sofern eine Deckung besteht.

Halbe Rente

Die versicherte Person hat einen Anspruch auf eine halbe Rente der IV, wenn der Invaliditätsgrad 50 – 59 % beträgt. 

Hausratversicherung

Die Hausratversicherung ist nicht obligatorisch. Sie ist eine Sachversicherung, mit welcher Schäden an beweglichen Sachen des Haushaltes infolge Feuer, Elementar, Wasser und Diebstahl zu Hause versichert sind. Zusätzlich können Glasbruch und Diebstahl ausserhalb der Wohnung versichert werden. Besondere Wertgegenstände, für welche eine separate Versicherung besteht (z.B. Motorfahrzeug) sind in der Hausratversicherung nicht eingeschlossen. 

Hilflosenentschädigung

Wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf, gilt als hilflos, weshalb er Anspruch auf eine Entschädigung hat. In der UV und AHV/IV wird die Entschädigung nach der Schwere der Hilflosigkeit abgestuft. In der MV wird die Hilflosigkeit nicht (wie in der UV und AHV/IV) individuell-abstrakt, sondern individuell-konkret bemessen. Es erfolgt in der MV auch keine Abstufung nach Schweregrad.

Bei der Hilflosenentschädigung nach MV sind im Wesentlichen die nachfolgenden Bestimmungen beachtlich: Art. 20 MV und Art. 9 und 66 Abs. 3 ATSG

Bei der Hilflosenentschädigung nach UV sind im Wesentlichen die nachfolgenden Bestimmungen beachtlich: Art. 9 und 66 Abs. 3 ATSG, Art. 26 und 27 UVG, Art. 37 und 38 UVV, die Empfehlungen Nr. 2/89, Nr. 7/90 und Nr. 1/2008 der AD-HOC Kommission Schaden UVG sowie das SVV-Rundschreiben UVG 2015-04

Bei der Hilflosenentschädigung nach IV sind im Wesentlichen die nachfolgenden Bestimmungen beachtlich: Art. 9 und 66 Abs. 3 ATSG, Art. 42, 42bis und 42ter IVG, Art. 59 – 39bis IVV, das IV-Rundschreiben Nr. 257, das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH) sowie das Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung der AHV und IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit

Bei der Hilflosenentschädigung nach AHV sind im Wesentlichen die nachfolgenden Bestimmungen beachtlich: Art. 9 und 66 Abs. 3 ATSG, Art. 43bis AHVG, Art. 66bis – 69quniquies AHVV, die Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 345, das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH) sowie das Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung der AHV und IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit. 

Hilflosigkeit

(Art. 9 ATSG)

Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.

HVUV

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung vom 18. Oktober 1984 (SR 832.205.12)

I

 Informationspflicht des Versicherers nach VVG (-Verletzung)

(Art. 3 VVG)

Gemäss Art. 3 Abs. 1 VV muss der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages verständlich über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages informieren. Er muss informieren über:

    1. die versicherten Risiken;
    2. den Umfang des Versicherungsschutzes;
    3. die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers;
    4. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages;
    5. die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze und -methoden;
    6. die Rückkaufs- und Umwandlungswerte;
    7. die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten. 

Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Art. 3 Abs. 1 lit. g VVG sein (Art. 3 Abs. 2 VVG). Bei Kollektivverträgen, die anderen Personen als dem Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch verleihen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese Personen über den wesentlichen Inhalt des Vertrages sowie dessen Änderungen und Auflösung zu unterrichten. Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer die zur Information erforderlichen Unterlagen zur Verfügung (Art. 3 Abs. 3 VVG).

Hat der Versicherer die Informationspflicht nach Art. 3 VVG verletzt, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherer wirksam (Art. 3a Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherungsnehmer von der Pflichtverletzung und den Informationen nach Art. 3 VVG Kenntnis erhalten hat, jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Pflichtverletzung (Art. 3a Abs. 2 VVG).

Insassenversicherung

 Die Insassenunfallversicherung ist eine Personenversicherung, welche im Rahmen der Motorfahrzeugversicherung für Lenker, Beifahrer oder alle Fahrzeuginsassen abgeschlossen werden kann. Dabei können die nachfolgenden Risiken versichert werden: 

  • Heilungskosten
  • Taggeld
  • Kapital bei Todesfall
  • Kapital bei Invalidität

Integritätsentschädigung (UVG)

(Art. 24 und 25 UVG)

Die Integritätsentschädigung ist eine Geldleistung nach UVG, mit welcher erhebliche und dauernde Einbussen der körperlichen und seelischen/psychischen Unversehrtheit (Integrität) mittels einer einmaligen Zahlung entschädigt werden. Die Integritätseinbusse wird individuell-abstrakt gestützt auf die sog. Suva-Tabellen geschätzt. Die Integritätsentschädigung ist vergleichbar mit der haftpflichtrechtlichen Genugtuung.

Invalideneinkommen (hypothetisches)

Das (hypothetische) Invalideneinkommen ist dasjenige Einkommen, welches die behinderte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielen könnte.

Invalidität

(Art. 8 ATSG)

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG). Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 8 Abs. 3 ATSG).

Invaliditätsfremde Gründe

Da die Invalidenversicherung nur für Beeinträchtigungen einzustehen hat, welche in einem Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden stehen, sind invaliditätsfremde Gründe (z.B. Alter, Bildung, Sprache, Nationalität), welche das Erwerbseinkommen zwar beeinflussen, aber nicht zur Erwerbseinbusse im Sinne von Art. 7 ATSG führen, bei der Bemessung der Invalidität nicht zu berücksichtigen.

So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 3 Erw. 5.4, 129 V 225 Erw. 4.4).

Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, ist gemäss Bundesgericht nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilsmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 141 V 3 Erw. 5.4 mit Hinweisen). In einem solchen Fall rechtfertigt sich gemäss Bundesgericht eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen. Gemäss Bundesgericht sind beim Einkommensvergleich anhand parallelisierter Einkommen zwei Schritte zu unterscheiden. Als Erstes sei die Frage der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens zu prüfen. Anschliessend habe der Einkommensvergleich (Ermittlung und Gegenüberstellung der hypothetischen Vergleichseinkommen) zu erfolgen (BGE 141 V 3f. Erw. 5.5f.).

Invaliditätsgrad

(Art. 16 ATSG)

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

IV-Stelle

Die IV-Stellen entstanden zu Beginn der 90er Jahre mit der 3. IVG-Revision.

Die Kantone errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder einzelne Aufgaben nach Art. 57 IVG einer anderen IV-Stelle übertragen. Die kantonalen Erlasse oder die interkantonalen Vereinbarungen regeln namentlich die interne Organisation der IV-Stellen (Art. 54 Abs. 2 IVG). Kommt in einem Kanton keine Vereinbarung über die Errichtung der IV-Stelle zustande, so kann der Bundesrat die kantonale IV-Stelle als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten (Art. 54 Abs. 3 IVG).

Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein (Art. 56 IVG). Unter der Bezeichnung «IV-Stelle für Versicherte im Ausland» wird bei der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere IV-Stelle errichtet (Art. 43 Abs. 1 IVV).

Die IV-Stellen haben gemäss Art. 57 Abs. 1 IVG insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Früherfassung;
  • die Bestimmung und Überwachung sowie die Durchführung der Massnahmen der Frühintervention;
  • die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
  • die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, ie Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung;
  • die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen;
  • die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
  • den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
  • die Öffentlichkeitsarbeit;
  • die Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer.

 J

 

K

Krankheit (Art. 3 ATSG)

Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 ATSG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG).

Krankenpflegeversicherung

Die Krankenpflegeversicherung ist in der Schweiz für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch (Art. 3 KVG). Sie gewährt Leistungen bei Krankheit (Art. 3 ATSG), Mutterschaft (Art. 5 ATSG) und Unfall (Art. 4 ATSG), soweit (keine obligatorische oder private) Unfallversicherungsdeckung besteht (Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG), sowie bei Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG), die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind (Art. 27 KVG). Ebenso übernimmt sie bestimmte medizinische Präventionskosten (Art. 26 KVG). Die obligatorischen Krankenpflegeversicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Art. 25-31 KVG übernehmen (Art. 34 Abs. 1 KVG). Die Leistungen nach 25 – 31 KVG werden nur übernommen, wenn sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein sind (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 KVG). Die Versicherung wird durch die versicherungspflichtige Person selbst abgeschlossen, wobei sie frei wählen kann, welchem zugelassenen Krankenversicherer sie beitreten möchte (Art. 4 KVG). Die Prämienhöhe wird unabhängig vom Einkommen berechnet (Art. 61 Abs. 1 KVG). Sie richtet sich nach dem jeweiligen Krankenversicherer, nach dem Wohnort und dem gewählten Versicherungsmodell (Art. 61 Abs. 2, 62 und 64 KVG). Bei Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gewähren die Kantone Prämienverbilligungen (siehe Art. 65 KVG).

KVG

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10)

KVV

Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102)

L

M

Militärversicherung

Die Militärversicherung versichert alle Personen, die während des Militär-, des Zivilschutz- oder des Zivildienstes verunfallen oder krank werden (siehe Art. 1a MVG).

MVG

Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (SR 833.1)

MVV

Verordnung über die Militärversicherung vom 10. November 1993 (SR 833.11)

Motorhaftpflichtversicherung

Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG), sofern der Befreiungsbeweis nach Art. 59 Abs. 1 SVG nicht gelingt. Art. 58 Abs. 1 SVG ist eine scharfe Kausalhaftung / Gefährdungshaftung.

Dieser Gefahren- und Haftungssituation entsprechend hat der Gesetzgeber gesetzliche Massnahmen zum Vermögensschutz der Verkehrsteilnehmer getroffen.

So ist die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung für jeden Halter obligatorisch. Ohne Versicherungsnachweis erhält der Versicherungsnehmer kein Kontrollschild vom Strassenverkehrsamt (siehe Art. 63 SVG). Des Weiteren hat die geschädigte Person ein direktes Forderungsrecht gegen den Motorfahrzeughaftpflichtversicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG). Ebenso kann der Motorfahrzeughaftpflichtversicherer Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) der geschädigten Person nicht entgegenhalten.

In diesem Sinne schützt die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung nicht nur den Halter des Motorfahrzeuges sowie diejenigen Personen, für welche der Halter nach SVG verantwortlich ist (z.B. Lenker), zumindest in jenen Staaten, in denen das schweizerische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt (Art. 63 Abs. 2 SVG), in Fällen gesetzlicher Haftpflicht vor Vermögenseinbussen infolge Schadenersatz- / Genugtuungsforderungen Dritter, sondern auch die geschädigte Person vor dem Risiko, dass ihre berechtigten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nicht befriedigt werden .

Mutterschaft (Art. 5 ATSG)

Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter.

N

Nachdeckung UVG

Der Schutz der obligatorischen Unfallversicherung endet grundsätzlich mit dem 31. Tag nach dem Tag, an welchem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezogen worden sind (Art. 3 Abs. 2 UVG).

Der Versicherer hat der versicherten Person die Möglichkeit zu gewähren, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG).

O

P

Personenschaden / Berechnung

Der Personenschaden ist der Schaden infolge Tötung oder Verletzung einer Person.

Bei einer Körperverletzung

können die nachfolgenden Schadensposten relevant sein:

die Kosten / Auslagen als beispielsweise:

  • Heilbehandlungskosten (z.B. Operationen, Therapien, ärztliche Behandlung, Medikamente, Spitalaufenthalt, Rehabilitation, Kuren)
  • Betreuungs- und Pflegekosten
  • Kosten für Hilfsmittel
  • Rettungs- und Transportkosten
  • Arzt- und Therapiekosten
  • Reisekosten für Arztbesuch und Therapie
  • Lebenshaltungs(mehr)kosten
  • Wohnungs(mehr)kosten
  • Mobilitäts(mehr)kosten
  • Militärpflichtersatzabgabe
  •  Anwaltskosten

– der Erwerbsausfallschaden
– die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens
– der Rentenschaden.
– der Haushaltführungsschaden
– der Pflege- und Betreuungsschaden

Bei einer
Tötung
können die nachfolgenden Schadensposten relevant sein:

– die Kosten der versuchten Heilung
– die Nachteile aus Arbeitsunfähigkeit vor dem Tod
die in Zusammenhang mit der Tötung entstandenen Kosten / Auslagen
(z.B. Bestattungskosten [ärztliche Untersuchung, Todesanzeige, Transport der Leiche, Waschen und Einkleiden des Leichnams, Trauerfeier, Auslagen für Trauerkleider, Leichenmahl, Grabstein], Anwaltskosten)
– der Versorgerschaden

Privathaftpflichtversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung schützt die versicherten Personen bei diversen, aber nicht sämtlichen privaten (nicht beruflichen) Tätigkeiten in Fällen gesetzlicher Haftpflicht vor Vermögenseinbussen infolge Schadenersatz- / Genugtuungs-forderungen Dritter.

Durch Zusatzprämie kann die Risikodeckung der Privathaftpflichtversicherung erweitert werden. Für besondere Gefahren / Risiken (z.B. Motorfahrzeug) muss eine separate Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

In der Regel sind bei der Privathaftpflichtversicherung nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch dessen Ehegatte, minderjährige Kinder und Hausgenossen versichert.

Die Leistungen der Privathaftpflichtversicherung sind: (1.) Bezahlung begründeter Ansprüche bei Vorliegen von Haftung und Deckung, (2.) Abwehr unbegründeter Ansprüche bei fehlender Haftung, aber Vorliegen der Deckung und (3.) Schadenabwicklung / Vertretung der versicherten Person gegenüber der geschädigten / anspruchstellenden Person, sofern eine Deckung besteht

Q

R

Regional Ärztlicher Dienst (RAD)

(Art. 59 IVG und Art. 47 – 50 IVV)

Die IV-Stellen richten interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste ein Art. 59 Abs. 2 IVG). Die IV-Stellen der Regionen errichten und betreiben die regionalen ärztlichen Dienste gemeinsam (Art. 47 Abs. 3 IVV). Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten oder die zumutbare Erwerbstätigkeit fest. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).

Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Art. 49 Abs. 1 IVV) Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung (Art. 49 Abs. 2 IVV).

In beweisrechtlicher Hinsicht stellen die im Verwaltungsverfahren gegenüber einem IV-Schadensachbearbeiter abgegebenen internen versicherungsärztlichen Beurteilungen der RAD-Ärzte keine Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 44 ATSG, sondern sog. intrabehördliche fachkundige Aussagen dar, weil sowohl der RAD-Arzt als auch diejenige Person, welche die Beurteilung bestellt, zum selben Sozialversicherungsträger in einem auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis stehen. Der RAD-Arzt als sog. verwaltungsinterner Sachverständiger ist nicht Drittperson. Da er nicht Drittperson ist, ist seine fachkundige Aussage nicht als Beweismittel im Sinne von Art. 12 lit. e VwVG / Art. 44 ATSG (Gutachten) zu qualifizieren. Als intrabehördliche fachkundige Aussage ist die RAD-interne Stellungnahme eines RAD-Arztes aber ebenso wenig als Behördenauskunft im Sinne von Art. 19 VwVG i.V.m. Art 49 BZP zu qualifizieren, weil die (schriftliche) Behördenauskunft im Sinne von Art. 49 BZP (Bericht) nicht eine intrabehördliche fachkundige Aussage, sondern eine interbehördliche Aussage über vergangene Tatsachen oder Zustände ist, welche diese aufgrund ihrer besonderen Sach- und/oder Fachkunde wahrgenommen hat. Da die schriftliche Behördenauskunft im Abschnitt “a. Zeugen“ (Art. 42 ff. BZP) geregelt ist, erhellt, dass unter Auskunft im Sinne von Art.49 BZP weder die Feststellung von Tatsachen auf Grund von Fachkunde noch die Mitteilung von Erfahrungssätzen eines Fachgebietes, noch die Beurteilung von Tatsachen auf Grund eines Fachwissens und der daraus fliessenden Erfahrungssätze, sondern ausschliesslich die Bekanntgabe von vergangenen Tatsachen oder Zustände fällt, welche die Behörde aufgrund ihrer besonderen Sach- und/oder Fachkunde wahrgenommen hat.

Vielmehr stellt eine RAD-ärztliche Beurteilung ein verwaltungsinternes Papier dar, welches der internen Vorbereitung der Verfügung über den Anspruch auf Versicherungsleistungen dient (siehe BGE 113 Ia 288 f. Erw. 2d, 104 Ia 70 f. Erw. 3b; BVR 1994 S. 22 Erw. 2b). Dass der Regional Ärztliche Dienst (RAD) den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung steht, geht im Übrigen explizit aus Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG hervor.

Daher sind die im Verwaltungsverfahren der Eidgenössischen Invalidenversicherung intern abgegebenen RAD-Beurteilungen nie Beweismittel, sondern blosse Behördenbehauptungen ohne Beweiskraft. Selbstverständlich kann ein solches verwaltungsinternes Papier auch nicht dadurch Beweismittel werden, wenn es nur “schlüssig“, “nachvollziehbar“ und “widerspruchsfrei“ genug abgefasst wird. An dieser Beurteilung ändert auch Art. 59 Abs. 2bis IVG nichts. Art. 59 Abs. 2bis IVG stellt lediglich die gesetzliche Grundlage für die Existenz des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD) dar und regelt dessen Aufgaben. Der Hinweis in Art. 59 Abs. 2bis Satz 3 IVG besagt lediglich, dass die durch die IV-Stellen angestellten RAD-Ärzte in medizinischen Fragen nicht weisungsgebunden sind. Nichtsdestotrotz sind die RAD-Ärzte Angestellte der IV-Stellen und daher nicht (veraltungs-)unabhängig (im Sinne von Art. 44 ATSG). Daher können die Beurteilungen der RAD-Ärzte auch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG sein.

Wenn eine RAD-ärztliche Beurteilung kein Beweismittel im Rechtssinne darstellt, sondern gemäss analoger Anwendung der Rechtsprechung der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (siehe BGE 113 Ia 288 f. Erw. 2d, 104 Ia 70 f. Erw. 3b; BVR 1994 S. 22 Erw. 2b) lediglich der internen Vorbereitung der Verfügung dient (siehe auch Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), können die IV-Stellen mittels solcher interner Beurteilungen den rechtserheblichen Sachverhalt selbstverständlich nicht (rechtsverbindlich) feststellen. Werden die (faktischen) Feststellung des RAD bestritten, so besteht ein Anspruch auf ein externes Gutachten. Was in beweisrechtlicher Hinsicht nicht Beweismittel, sondern blosse Partei- / Behördenbehauptung ist, ist bei der Beweiswürdigung nicht rechtsrelevant.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann der rechtserhebliche Sachverhalt mangels Beweismittelqualität / Beweisfähigkeit solcher intrabehördlicher fachkundiger Aussagen nie mittels einer RAD-internen Beurteilung rechtsverbindlich festgestellt werden. Mittels solcher intrabehördlicher fachkundiger Aussagen kann aber die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens im Sinne von Art. 44 ATSG oder eines ärztlichen Berichtes eines behandelnden Arztes angezweifelt werden, so dass allenfalls eine Erläuterungs-, Ergänzungs- oder Oberbegutachtung notwendig wird.

In diesem Sinne ist fraglich, ob die Rechtsprechung der sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zum Beweiswert von RAD-Berichten aufrechterhalten werden kann (siehe 9C_73/2014 E. 4.29C_764/2012 E. 1.2.2).

Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts spricht RAD-Berichten zwar Beweiswert zu (siehe 9C_73/2014 E. 4.29C_764/2012 E. 1.2.2); allerdings ist in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung beachtlich, wonach bei nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen gutachterlichen Feststellungen, einen Anspruch auf ein versicherungsexternes Gutachten begründen lässt. Diese Rechtsprechung ist auch auf die RAD-Berichte anwendbar (8C_388/2010 Erw. 3.4, BGE 135 V 465).

Da die RAD-Berichte im Sinne der Rechtsprechung der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes bloss sog. interne Papiere darstellen, sollte die Rechtsprechung an das Erfordernis “geringe Zweifel“ auch tatsächlich nur geringe Anforderung stellen. Andernfalls wird der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt.  

Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen

(Art. 17ATSG)

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

Rückfall

(Art. 11 UVV)

Ein Rückfall liegt vor, wenn eine vermeintliche geheilte Krankheit wieder aufflackert. Der obligatorische Unfallversicherer ist gemäss Art. 11 UVV für Spätfolgen und Rückfälle leistungspflichtig, sofern ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem uvg-versicherten Grundfall (Unfall, unfallähnlichen Körperschädigung etc.) und den Beschwerden besteht. Bei Rentenbezügern sind zusätzlich Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG sowie Art. 21 Abs. 3 UVG zu beachten.

S

Sachleistungen

(Art. 14 ATSG)

Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden. 

Schaden / Berechnung

Schaden (im haftpflichtrechtlichen Sinne) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 133 III 471 Erw. 4.4.2, 129 III 332 Erw. 2.1; BGE 128 III 22 Erw. 2e/aa; BGE 104 II 199; BGE 90 II 424 Erw. 3 S. 424, je mit Hinweisen).

Der Schadenfall kann Sachverhalte schaffen, welche nach der klassischen Differenztheorie zwar kein Schaden, aber nach Wertungsgesichtspunkten trotzdem einen ausgleichungswürdigen Nachteil darstellen. Diese ausgleichungswürdigen Nachteile werden als normativer Schaden bezeichnet. Das Bundesgericht anerkennt beispielsweise den Haushaltführungsschaden als normativen Schaden (BGE 132 III 332 Erw. 3.1).

Der Schaden(im haftpflichtrechtlichen Sinne) kann Personenschaden, Sachschaden oder sonstiger (reiner Vermögensschaden) sein.

Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 41 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der geschädigten Person getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 41 Abs. 2 OR).

Der konkret eingetretene Schaden ist zu berechnen. Der Rechnungstag ist in der Regel der Zeitpunkt es Urteils.

Der gerechnete Schaden bildet die Grundlage für die Schadenersatzbemessung und Zusprechung des Schadenersatzes. 

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)

Die Suva ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Luzern (Art. 61 Abs. 1 UVG).

Die Organe der Suva der Suva-Rat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle (Art. 62 UVG).

Der Suva-Rat besteht aus sechzehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer, sechzehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen sowie acht Vertretern des Bundes (Art. 63 Abs. 1 UVG).

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Suva-Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile, die Berufsarten und das Geschlecht. Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundesrat Kandidaturen vorzuschlagen. Der Bundesrat kann jederzeit Mitglieder des Suva-Rates aus wichtigen Gründen abberufen (Art. 63 Abs. 2 UVG). Die Mitglieder des Suva-Rates scheiden spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Suva-Rat aus (Art. 63 Abs. 4 UVG).

Gemäss Art. 63 Abs. 5 UVG konstituiert sich der Suva-Rat selbst und wählt dabei den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie seine Ausschüsse, namentlich den Suva-Ratsausschuss. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Festlegung der strategischen Ziele, der Grundsätze der Prämienbestimmung und der Personalpolitik der Suva;

  • Verabschiedung des Organisationsreglements zuhanden des Bundesrates;
  • Erlass des Personalreglements;
  • Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und Festlegung der Prämientarife;
  • Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
  • Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Bundesrates sowie Entscheid über die Verwendung von Ertragsüberschüssen;
  • Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und von deren Vorsitzendem;
  • Verabschiedung des Voranschlags für die Betriebskosten, der Finanzplanung und der Ausgestaltung des Rechnungswesens;
  • Organisation der internen Revision sowie Bestellung, Beaufsichtigung und Abberufung des verantwortlichen Aktuars;
  • Aufsicht über die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung, der massgebenden Reglemente und Weisungen sowie auf die betriebliche Führung;
  • Gewährleistung eines angepassten internen Kontrollsystems und Risikomanagements;
  • Entlastung der Geschäftsleitung.

Der Suva-Ratsausschuss bereitet die Geschäfte zuhanden des Suva-Rates vor. Der Suva-Rat kann dem Suva-Ratsausschuss im Organisationsreglement die Festlegung von Prämientarifen nach Absatz 5 Buchstabe d sowie die Aufgaben nach Absatz 5 Buchstaben g-m übertragen. Die anderen Aufgaben des Suva-Rates sind nicht übertragbar (Art. 63 Abs. 6 UVG).

Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Suva und vertritt sie nach aussen; sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen (Art. 64 Abs. 1 UVG). Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen dem Suva-Rat nicht angehören. Sie werden nach dem Obligationenrecht (OR) angestellt. Für ihren Lohn und die weiteren Vertragsbedingungen gilt Art. 6a Abs. 1-5 BPG sinngemäss (Art. 64 Abs. 2 UVG).

Die Suva führt in den ihr nach Art. 66 UVG zugewiesenen Tätigkeitsbereichen die obligatorische Unfallversicherung durch. Darüber hinaus sind bei der Suva sämtliche arbeitslosen Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen, obligatorisch gegen Unfälle versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. b UVG und Art. 66 Abs. 3bis UVG).

Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5 UVG) durch (Art. 66 Abs. 4 Satz 1 UVG). Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern (Art. 66 Abs. 4 Satz 2 UVG).

Die Suva beaufsichtigt als Durchführungsorgan für die Arbeitssicherheit die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in denjenigen Branchen, bei welchen die Aufsicht in der Regel Spezialkenntnisse voraussetzt. In Art. 49 VUV sind die Betriebe / Branchen aufgezählt, bei welchen die Suva die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen beaufsichtigt.

Ebenso beaufsichtigt die Suva in sämtlichen Schweizer Betrieben die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten (siehe Art. 50b VUV), 

Die Suva führt die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung (Art. 67 UVG).

Die Suva kann zusätzlich zu den Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, in den folgenden Bereichen tätig sein:

  • Führung von Rehabilitationskliniken;
  • Schadenabwicklung für Dritte;
  • Entwicklung von Sicherheitsprodukten und deren Verkauf;
  • Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung (Art. 67a Abs. 1 UVG).

Selbstständigerwerbende

(Art. 12 ATSG)

Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.

Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen. 

Spätfolge

(Art. 11 UVV)

Eine Spätfolge liegt vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen (z.B. Arthrose, posttraumatische Spätepilepsie nach Schädel-Hirn-Trauma).

Der obligatorische Unfallversicherer ist gemäss Art. 11 UVV für Spätfolgen leistungspflichtig, sofern ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem uvg-versicherten Grundfall (Unfall, unfallähnlichen Körperschädigung etc.) und den Beschwerden besteht. Bei Rentenbezügern sind zusätzlich Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG sowie Art. 21 Abs. 3 UVG zu beachten. 

Staatshaftung / Bund (öffentlich-rechtliche Haftpflicht)

Auch bei der öffentlich-rechtlichen Haftpflicht (Staatshaftung) gilt, dass die geschädigte Person den Schaden auf einen Dritten nur dann abwälzen kann, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht.

Der Bund hat die Haftung für Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen sind, im Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32) geregelt (Art. 1 Abs. 1 VG).

Nach Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund für den Schaden, welche seine Amtsträger / Beamten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Tritt der Staat als Subjekt des Privatrechts auf, so kommen dessen Haftungsnormen zur Anwendung (Art. 11 Abs. 1 VG; Art. 61 Abs. 2 OR).

Die Angehörigen der Armee sind mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten nicht vom Geltungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes erfasst (Art. 1 Abs. 2 VG). Hier richtet sich die Haftung des Bundes nach Art. 135 ff (Militärgesetz [MG]; SR 510.10). Ebenfalls nicht nach Verantwortlichkeitsgesetz, sondern nach Art. 60 ff. des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz [BZG]; SR 520.10) richtet sich die Haftung des Bundes für Schäden des Lehrpersonals sowie Schutzdienstpflichtigen in Ausbildungsdiensten oder bei sonstigen Verrichtungen.

Beispiele für öffentlich-rechtliche Haftpflicht:

  • Haftung des Bundes für Schäden seiner Amtsträger / Beamten (Art. 3 Abs. 1 und  11 Abs. 1 VG),
  • Haftung des Bundes für Schäden infolge armeedienstlicher Tätigkeiten (Art. 135 ff.  MG),
  • Haftung von Bund, Kantone und Gemeinden für das BZG-Personal (Art. 60 ff.  BZG)

Status quo ante / sine

Status quo ante / sine sind Begriffe aus der UVG-Versicherungsmedizin. Sie beschreiben die Terminierung der UVG-Leistungspflicht.

Da das UVG eine kausale Versicherung ist. Setzt die Leistungspflicht des UVG-Versicherers eine Kausalität zu einem UVG-versicherten Risiko (Unfall, UKS etc.) voraus.

Nach Art. 36 UVG ist eine ausschliessliche Unfallkausalität nicht erforderlich. Es genügt eine Teilkausalität.

Ist ein unfallfremdes Grundleiden im Zeitpunkt des Eintritts des UVG-versicherten Ereignisses vorhanden (Vorzustand), so kann sich dieses Grundleiden verschlimmern.

Klingen die Unfallfolgen vollständig wieder ab, so dass danach (ausschliesslich) wieder der Gesundheitszustand besteht, wie er vor Eintritt des versicherten UVG-Ereignisses bestand, so ist der status quo ante wieder erreicht, weshalb der UVG- Versicherer nicht mehr leistungspflichtig ist und die Heilbehandlung und das Taggeld einstellen kann (BGE 117 V 264 Erw. 3b und 8C_700/2008 Erw. 2.2 mit Hinweisen).

Ebenfalls entfällt die Leistungspflicht des UVG-Versicherers bei Erreichen des status quo sine. Dieser Zeitpunkt gilt als erreicht, wenn der gesundheitliche Vorzustand einen progredienten Verlauf nimmt und dazu führt, dass sich die Unfallfolgen nicht mehr auswirkt (BGE 117 V 264 Erw. 3b und 8C_700/2008 Erw. 2.2 mit Hinweisen).

Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim UVG-Versicherer. Gelingt der Beweis nicht, so bleibt der UVG-Versicherer leistungspflichtig.

Ebenso bleibt der UVG-Versicherer leistungspflichtig, wenn das UVG-versicherte Ereignis einen Vorzustand dauernd oder richtungsgebend verschlimmert hat.

T

Teil(-Unfall-)kausalität / Kürzung
(Art. 36 UVG)

Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist (Art. 36 Abs. 1 UVG). Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben (sog. stumme Vorzustände), werden dabei nicht berücksichtigt (Art. 36 Abs. 2 UVG).

U

Überwiegende Wahrscheinlichkeit / Beweisgrad

Im Sozialversicherungsrecht haben die rechtsanwendenden Behörden ihre Entscheide, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die rechtsanwendenden Behörden haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360, 125 V 195 Erw. 2, BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis).

Unfall
(Art. 4 ATSG)

Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (siehe Art. 4 ATSG).

Damit ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, müssen sämtliche fünf (Unfall-)Begriffsmerkmale (äusserer Faktor, Ungewöhnlichkeit, Plötzlichkeit, schädigende Einwirkung [= Kausalität zwischen Einwirkung und Körperschädigung] und keine Absicht) erfüllt sein.

Unfallähnliche Körperschädigung (UKS)

Die unfallähnliche Körperschädigung (UKS) ist ein in der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) versichertes Risiko.

UKS bis 31. Dezember 2016

Gemäss der ab 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV lösen die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Listenverletzungen einen Anspruch auf UVG-Leistungen aus, sofern sie auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende, äussere Einwirkung auf den menschlichen Körper und nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind.

Es bedarf bei der unfallähnlichen Körperschädigung keiner Ungewöhnlichkeit. Das Vorliegen eines äusseren Faktors hingegen ist unverzichtbar. Bei diesem äusseren Faktor muss es sich um eine Tätigkeit oder Bewegung mit gesteigertem Schädigungspotenzial handeln (BBL 2014 7922).

Die Beweislast für eine eindeutig krankhafte oder degenerative Entstehung der Listenverletzung liegt beim UVG-Versicherer. Die Beweislosigkeit geht zu Lasten des UVG-Versicherers

Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung solange nicht aus, als ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Tritt bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen eine schädigende äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzu, liegt eine unfallähnliche Körperschädigung vor (8C_403/2013 Erw. 5, BGE 123 V 45 Erw. 2b).

Gemäss Rechtsprechung müssen bei der unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV bis auf die Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein.

Das Bundesgericht hat in BGE 129 V 466 Erw. 4.1 das Kriterium des “ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, unfallähnlichen Ereignisses“ dahingehend konkretisiert, dass die zum Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrslage vorgenommen werden muss.

In U 5/02 hatte eine versicherte Person einen “Knacks“ im Knie mit sofort einschiessendem Schmerzen verspürt, als sie sich beim Kochen brüsk umgedreht hatte. Es wurde eine Ruptur des medialen Meniskushinterhorn diagnostiziert (U 5/02 Erw. A). Das Bundesgericht stellte fest, dass die versicherte Person einen Meniskusriss erlitten hat und dass die für diesen Gesundheitsschaden symptomatischen und für die Diagnosestellung schlüssigen Schmerzen mit Anschwellung unmittelbar nach der brüsken Drehung aufgetreten sind. Somit sei ein äusseres Ereignis zumindest als Teilursache im Sinne eines unfallähnlichen Vorfalles erstellt (siehe U 5/02 Erw. 2.3).

UKS ab 1. Januar 2017

Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 (= 1. Januar 2017) ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt (siehe auch Art. 147a UVV).

Da sich in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten beim Nachweis von unfallähnlichen Körperschädigungen ergaben, entschied der Gesetzgeber, dass (ab 1. Januar 2017) das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnliche Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig sein soll (siehe auch BBL 2014 7918 und 7922).

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (in Kraft per 1. Januar 2017) erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüchen; b. Verrenkung von Gelenken, c. Meniskussrisse, d. Muskelrisse, e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsion, h. Trommelfellverletzungen.

Die Tatsache, dass eine in der Auflistung von Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (siehe BBL 2014 7922).

Gemäss der zur Berufskrankheit ergangenen Rechtsprechung (siehe 8C_474/2010 Erw. 2.2, BGE 133 425 Erw. 4.1) liegt eine vorwiegende Verursachung vor, wenn diese mehr wiegt als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. Diese Definition der vorwiegenden Verursachung ist ebenso bei der Prüfung der vorwiegenden Abnützung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG anwendbar.

Die Beweislast liegt beim UVG-Versicherer. Die Beweislosigkeit geht zu Lasten des UVG-Versicherers.

Keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen (Art. 9 UVV).

Führt jedoch ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu einem Schaden, hat der Versicherte hat Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen (siehe Art. 12 Satz 1 UVG). Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt (Art. 12 Satz 2 UVG).

Unfallversicherung UVG

Die obligatorische Unfallversicherung versichert unselbständig Erwerbende (Arbeitnehmende) und gewährt im Wesentlichen bei Unfällen und Berufskrankheiten Pflege- und Sachleistungen (Heilbehandlung, Hilfsmittel, Reise- und Transportkosten) sowie Geldleistungen (Taggeld, Invalidenrente, Abfindung, Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung und Hinterlassenenrente).

UVG

Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (SR 832.20)

UVG-Versicherer

Die obligatorische Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), durch private Versicherungsunternehmen nach Art. 68 Abs. 1 lit. a UVG, öffentliche Unfallversicherungskassen nach Art. 68 Abs. 1 lit. b UVG, anerkannte Krankenkassen nach Art. 68 Abs. 1 lit. c UVG oder die Ersatzkasse nach Art. 72 UVG durchgeführt (Art. 58 UVG).

Im Jahr 2018 waren beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) 29 Versicherer zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) registriert.

Die Unfallversicherer im Sinne von Art. 68 UVG setzten sich per 1. Januar 2018 zusammen aus

(1.) den privaten Versicherungen nach Art. 68 Abs. 1 lit. a UVG

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Zürich

AXA Versicherungen AG, Winterthur

Basler-Versicherungs-Gesellschaft, Basel

CSS Versicherung AG, Luzern

Elips Versicherungen, Triesen

Société d’assurance dommages FRV, Lausanne

GENERALI Allgemeine Versicherungen, Nyon

Groupe Mutuel Assurances GMA SA, Martigny

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Zürich

Helsana Unfall AG, Zürich

Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschafts AG, St. Gallen

HOTELA Versicherungen AG, Montreux

LIoyd’s Underwriters London, Zürich

Metzger-Versicherungen, Zürich

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bern

Mutuel Assurance SA, Martigny

Solida Versicherungen AG, Zürich

SWICA Versicherungen AG, Winterthur

Sympany Versicherungen AG, Basel

Vaudoise Générale Versicherungs-Gesellschaft, Lausanne

Visana Versicherungen AG, Bern

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich,

(2.) den öffentlichen Unfallversicherungskassen nach Art. 68 Abs. 1 lit. b UVG

Kantonale Unfallversicherungskasse Aarau, Aarau

Unfallversicherung Stadt Zürich, Zürich, sowie

(3) den anerkannten Krankenkassen nach Art. 68 Abs. 1 lit. c UVG

Agrisano Krankenkasse, Brugg

Concordia, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Luzern

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Landquart.

Gemäss Unfallstatistik UVG 2015 wurden im Jahr 2014 total 796‘696 (neue) UVG-Schadenfälle registriert. Diese teilten sich auf die zugelassenen UVG-Versicherer wie folgt auf:

Suva458‘770 (58 %)
private Versicherungen 319‘822 (40 %)
anerkannte Krankenkassen 9‘882 (1,24 %)
öffentliche Unfallversicherungskassen8‘169 (1.02 %)
Ersatzkasse53 (0.0006 %)

UVL

Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 (SR 837.171)

UVV

Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (SR 832.202)

V

Valideneinkommen 

Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, welches die invalide Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen könnte.

Verfügung (im Sozialversicherungsverfahren)

(Art. 49 ATSG)

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der (Sozial-)Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Erlässt ein (Sozial-)Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG).

Verschuldenshaftung

Bei der Verschuldenshaftung ist ein persönliches Verschulden der haftpflichtigen Person Voraussetzung für das Einstehenmüssen des verursachten Schadens (oder die immaterielle Unbill).

Das Verschulden umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Voraussetzungen der Verschuldenshaftung: (1.) Schaden / Immaterielle Unbill, (2.) Kausalzusammenhang, (3.) Widerrechtlichkeit und (4.) Verschulden.

Beispiel für Verschuldenshaftung : Art. 41 OR

Art. 41 OR kommt überall dort zur Anwendung, wo keine besonderen Bestimmungen bestehen.

Versicherungsantrag

(Art. 1 VVG)

Wer dem Versicherer den Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages gestellt und für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt hat, bleibt 14 Tage gebunden (Art. 1 Abs. 1 VVG). Erfordert die Versicherung eine ärztliche Untersuchung, so bleibt der Antragsteller vier Wochen gebunden (Art. 1 Abs. 2 VVG). Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Absendung des Antrags an den Versicherer oder dessen Agenten zu laufen (Art. 1 Abs. 3 VVG). Der Antragsteller wird frei, wenn die Annahmeerklärung des Versicherers nicht vor Ablauf der Frist bei ihm eingetroffen ist (Art. 1 Abs. 4 VVG).

Verzicht auf (Sozialversicherungs-)Leistungen

(Art. 23 ATSG)

Die berechtigte Person kann auf (Sozial-)Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären. Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird. Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten.

Verzugs- und Vergütungszinsen (Sozialversicherung)

(Art. 26 ATSG und Art. 7 ATSV)

Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen (Art. 26. Abs. 1 ATSG). Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG).

Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV). Ist die Leistung nur teilweise nach Art. 6 ATSV verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 ATSV).

Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden (Art. 26 Abs. 3 ATSG). Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben (1.) die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt, (2.) Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind und (3.) andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 ATSG erbracht haben (Art. 26 Abs. 4 ATSG).

Viertelsrente

Die versicherte Person hat einen Anspruch auf eine Viertelsrente der IV, wenn der Invaliditätsgrad 40 – 49 % beträgt. 

Vorbescheid

(Art. 57a IVG i.V.m. Art. 73bis f. IVV)

Der Vorbescheid stellt noch keine (rechtsgestaltende) Verfügung dar. Mit dem Vorbescheid teilt die IV-Stelle der versicherten Person vorab erst mit, wie sie das hängige Leistungsbegehren voraussichtlich entscheiden wird. Gleichzeitig räumt die IV-Stelle der versicherten Person die Möglichkeit ein, innert 30 Tagen Einwände vorzubringen (Art. 57a Abs. 1 IVG). Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an (Art. 57a Abs. 2 IVG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll (Art. 73ter Abs. 2 IVV). Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen (Art. 73ter Abs. 3 IVV). Nachdem die IV-Stelle die Vorbringen geprüft hat, tätigt sie entweder weitere Abklärungen oder erlässt die Verfügung.

In Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem (Sozial-)Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) und Verfügungen der IV-Stelle für versicherte Personen im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG) mit Beschwerde anfechtbar.

Vorleistungspflicht (in der Sozialversicherung)

(Art. 70 ATSG)

Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG).

Vorleistungspflichtig sind:

      • die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG);
      • die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG);
      • die Unfallversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Unfallversicherung oder die Militärversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. c ATSG);
      • die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG).

Vorzustand

Ist ein Begriff aus der UVG-Versicherungsmedizin (siehe auch Begriffe status quo ante / sine) 

VUV

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (SR 832.30)

VVG

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz; SR 221.229.1)

 

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